Grundsätzliches
Gesetzliche Grundlagen
- Schweizerisches Obligationenrecht
- OR 440 – OR 457
- Postalische Sendungen
- Postregal des Bundes (BV 36 Abs. 1, Postverkehrsgesetz Art. 1 Abs. 1 lit. b, SR 783.0)
- Strassenfracht
- Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr vom 19. Mai 1956 (CMR, SR 0.741.611; dazu BGE 109 II 471 ff; 107 II 240 ff. )
- Eisenbahntransport
- Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 09.05.1980 (SR 0.742.403.1)
- Seetransport
- Bundesgesetz über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge vom 23. September 1953 (SR 747.30), Art. 4
- Luftfahrt
- Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0)
- Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0)
- Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929 („Warschauer Abkommen“ SR 0.748.410)
- Rohrleitungen
- Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 4. Oktober 1963 (SR 746.1)
Begriff
- Mit dem Frachtvertrag übernimmt der Frachtführer den Transport von beweglichen Sachen (oder Wertpapieren, auch Tiere oder der Leichnam) gegen entsprechende Vergütung
Inhalt
- Der Frachtführer handelt in fremdem Namen und für fremde Rechnung (direkte Stellvertretung)
- Chartervertrag
- Verfrachter stellt dem Befrachter Transportraum auf einem von ihm durchgeführten Fahrt oder Flug zur Verfügung (= Element von Fracht- und Mietvertrag, vgl. SJZ 1947 220 f.)
- Zwingendes jederzeitiges Widerrufsrecht von OR 404 ist nicht anwendbar (vgl. auch BGE 115 II 109 ff., BGE 4A_641/2010, Erw. 3.2)
- vgl. auch Chartervertrag
- Chartervertrag
- Anwendung Frachtvertragsregeln nur auf den Gütertransport und nicht auf den Personentransport
- Personenbeförderung
- untersteht – öffentlich-rechtliche Spezialnormen vorbehalten – dem Auftragsrecht
- gesamte Reisen
- werden als Reiseveranstaltungsvertrag (Innominatkontrakt) qualifiziert
- vgl. BGE 111 II 273
- SCHLUEP, SPR VII/2, S. 919 ff.
- GIRSBERGER, ZSR 1986 II 1 ff
- STAUDER, ZSR 1986 II 325 ff.
- Personenbeförderung
Entstehung
- Auftragserteilung
Form
- Formfreier Abschluss es Frachtvertrages möglich
Rechte und Pflichten des Absenders
- Transportvorbereitung
- Warenangaben
- Warenverpackung
- Pflicht des Frachtführers zur summarischen Prüfung der Verpackungseignung (vgl. SJZ 1951 346 f.)
- Bekanntgabe des Warenwertes bzw. Hinweis auf einen hohen Warenwert
- Vgl. OR 441, OR 442, OR 447 Abs. 2
- Absender wird mit der erfolgreichen Durchführung des Frachtauftrags zahlungspflichtig
- Frachtlohn
- gemäss Abrede
- ohne Abrede zu den üblichen Tarifen
- Aufwendungsersatz
- aus der Lieferung
- bei Rücknahme der Ware
- Auslagen und Nachteile (OR 443 Abs. 1)
- Vgl. BGE 109 II 233
- Frachtlohn
- Beurteilung einer Unentgeltlichkeit nach Auftragsrecht
- Vgl. SemJud 1979 372
- Ungerechtfertigter Frachtlohnabzug
- Frachtführer hat sich an Absender und nicht an den Warenempfänger zu halten
- Vgl. BGE 107 II 242 f.
Rechte und Pflichten des Frachtführers
- Ausführungspflicht
- Pflicht zur persönlichen Ausführung oder – ohne andere Abrede – durch Erfüllungsgehilfen (OR 101) bzw. durch einen Zwischenfrachtführer (OR 449)
- Vgl. auch BGE 103 II 59 ff.
- Verantwortlicher (Zwischen-)Frachtführer ergibt sich meistens aus den Transportdokumenten wie Frachtbriefen o.ä. (vgl. BGE 107 II 241)
- Bestimmung der Art der Durchführung des Transports liegt beim Frachtführer
- Vgl. BGE 102 II 262
- Pflicht des Frachtführers, die Interessen des Absenders zu wahren
- Weisungsrecht des Absenders
- bis zu Warenübergang auf den Empfänger (OR 443)
- Nachfragepflicht des Frachtführers bei Unklarheiten
- zB unklarer Bestimmungsort
- Transportdurchführung
- Erledigt mit Ablieferung beim Empfänger
- Verfügungsrecht (OR 443)
- 4 Varianten, in denen der Warenempfänger vor Ablieferung das Verfügungsrecht erhält und gegenüber dem Frachtführer weisungsbefugt wird, wenn
- 1. der Frachtbrief vom Absender ausgestellt und vom Frachtführer an den Empfänger übergeben worden ist
- 2. der Absender sich vom Frachtführer den Empfangsschein hat geben lassen und diesen nicht zurückgeben kann
- 3. der Frachtführer an den Empfänger die schriftliche Anzeige von der Ankunft des Gutes zum Zwecke der Abholung abgesandt hat
- 4. der Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte die Ablieferung verlangt hat
- Konkretisierung des Verfügungsrechts in den Warenpapieren
- Suspendierung des Verfügungsrechts des Absenders auf das reisende Gut während dieser Zeit
- 4 Varianten, in denen der Warenempfänger vor Ablieferung das Verfügungsrecht erhält und gegenüber dem Frachtführer weisungsbefugt wird, wenn
- Pflicht des Frachtführers, nach Ankunft am Bestimmungsort, dem Empfänger Anzeige zu erstatten (OR 450) und Ware zu übergeben
- Ablieferungsunmöglichkeit bzw. Annahmeverweigerung
- Notifikation an den Absender
- Aufbewahrung oder Hinterlegung auf Kosten des Absenders (OR 444 Abs. 1)
- Selbsthilfeverkauf unter behördlicher Mitwirkung
- Voraussetzungen
- Verderbliche Ware
- Untätigkeit des Absenders
- Vgl. OR 444 Abs. 2 und OR 445
- Pflicht zur persönlichen Ausführung oder – ohne andere Abrede – durch Erfüllungsgehilfen (OR 101) bzw. durch einen Zwischenfrachtführer (OR 449)
- Haftung für die Versendung
- nach Auftragsrecht
- insbesondere Haftung für getreue und sorgfältige Transportausführung
- vgl. BGE 107 II 241 ff.
- gesetzliche Grundlagen
- Vgl. OR 447 – OR 449
- Vorrang der obligationenrechtlichen Regeln vor transport-relevanten Bundesgesetzen und spezial-gesetzlichen nationalen und internationalen Regeln
- Haftungsregeln sind dispositiver Natur + erlauben Haftungseinschränkungen, wobei haftungsbeschränkende AGB klar und eindeutig zu sein brauchen (vgl. Rep 1975 278 ff.)
- Rechtsnatur
- gemilderte Kausalhaftung
- vgl. BGE 103 II 61, BGE 102 II 260, BGE 93 II 349
- Haftung für Transportschäden
- Verlust und Zerstörung des Frachtgutes (OR 447)
- Ablieferungsverspätung (OR 448 Abs. 1)
- Beschädigung (OR 448 Abs. 1)
- teilweiser Untergang des Frachtgutes (OR 448 Abs. 1)
- Schadenobergrenze: vgl. OR 448 Abs. 2
- Entlastungsbeweise des Frachtführers
- Absenderfehler
- Vgl. OR 447 Abs. 2 oder BGE 102 II 261 f.
- Absenderfehler
- Empfängerfehler
- Ungeeignete Weisungen von Absender u/o Empfänger
- Vgl. OR 441
- Untergang Frachtgut wegen seiner Beschaffenheit
- Vom Frachtführer unabhängige Umstände, sofern und soweit er die notwendigen Schutzvorkehren getroffen hat
- nach Auftragsrecht
- Haftung für Vermögensschäden
-
- Frachtführer haftet dem Absender nach den Regeln einer Verschuldenshaftung
- Vgl. OR 446
-
- Haftung für Fehler und Unterlassungen des Zwischenfrachtführers (OR 449)
- Frachtführer haftet für Auswahl und Instruktion des Zwischenfrachtführers
- Ausnahmen
- Zwischenfrachtführer-Auswahl durch den Absender
- Öffentlich geregelte Transportanstalt
- Spezialgesetzlich geregelte Transportanstalt
- Vgl. OR 456
- Ausnahmen
- Haftungsmilderungen
- Verwirkung der Mängelrechte – vorbehältlich grober Fahrlässigkeit, absichtlicher Täuschung und verborgener Mängel (OR 452 Abs. 1 und 2), durch
- Uneingeschränkte Annahme des Frachtgutes
- Vorbehaltlose Frachtlohn-Zahlung
- Rügefrist
- Innert 8 Tagen nach der Warenablieferung (OR 452 Abs. 3)
- Verjährungsfrist der Ersatzansprüche gegen den Frachtführer
- binnen 1 Jahres bei Verspätung seit dem Ablieferungs-Soll-Zeitpunkt bzw. bei Beschädigung ab dem Zeitpunkt der Ablieferung (OR 454)
- Ausnahmen
- Arglist
- Grobe Fahrlässigkeit
- Verwirkung der Mängelrechte – vorbehältlich grober Fahrlässigkeit, absichtlicher Täuschung und verborgener Mängel (OR 452 Abs. 1 und 2), durch
- Schadenersatzpflicht des Frachtführers nach OR 402 Abs. 2
- Vgl. ZR 1952 Nr. 180
- Frachtführer haftet für Auswahl und Instruktion des Zwischenfrachtführers
- Retentionsrecht
- Unabhängig von Beförderungssituation (Warentransport in eigenem Interesse oder nicht, vgl. SJZ 1959 348 f.)
- Vgl. OR 451 und Retentionsrecht | retentionsrecht
Vergütung
- Frachtvergütung meistens nach Zeit und/oder Distanz
- Siehe auch Rechte und Pflichten des Absenders
Aufwendungsersatz
- Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn verabredet oder üblich (Steuern, Abgaben und Zölle)
- Spezielle Verkehrsgebühren
Verhältnis Absender und Empfänger
- Ist der Empfänger eine andere Person als der Absender, besteht nach Eintritt der Anspruchsberechtigung eine Vertrag zugunsten eines Dritten (vgl. OR 443 i.V.m. OR 112; BGE 38 II 166 ff.)
- Der Bestand oder Nichtbestand des Grundgeschäftes zwischen Absender und Empfänger hat keinen Einfluss auf den Frachtvertrag (vgl. BGE 88 II 95 f.)
Uebertragung und Verpfändung während Transport
- mittels wertpapiermässig ausgestellter Warenpapiere
Rückforderbarkeit gekaufter, aber noch unbezahlter Waren vom Verkäufer im Konkurs des Käufers unabhängig vor einem allf. Eigentumsübergang
- sofern sie bei Konkurseröffnung noch nicht beim Käufer eingetroffen sind
- Vgl. SchKG 203
Beendigung
- nach Auftragsrecht
- jederzeitige Widerrufbarkeit (OR 404)
- Schadenersatzpflicht bei Widerruf zu Unzeit (vgl. BGE 109 II 233 ff.; BÄR, ZBJV 1985 226)
Haftung
- Zur Sorgfalt beim Frachtvertrag vgl. BGE 113 II 246 ff, BGE 121 III 358 ff., PKB 1988, 52 f., BJM 1994, 77 f.
Weiterführende Informationen
Bei Erläuterung des Vertriebsrechtes wurde auch das Frachtrecht behandelt:
Gesetzestexte
Art. 440 OR
A. Begriff
1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
2 Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
Art. 441 OR
B. Wirkungen
I. Stellung des Absenders
1. Notwendige Angaben
1 Der Absender hat dem Frachtführer die Adresse des Empfängers und den Ort der Ablieferung, die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt und das Gewicht der Frachtstücke, die Lieferungszeit und den Transportweg sowie bei wertvollen Gegenständen auch deren Wert genau zu bezeichnen.
2 Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit einer solchen Angabe entstehenden Nachteile fallen zu Lasten des Absenders.
Art. 442 OR
2. Verpackung
1 Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen.
2 Er haftet für die Folgen von äusserlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung.
3 Dagegen trägt der Frachtführer die Folgen solcher Mängel, die äusserlich erkennbar waren, wenn er das Gut ohne Vorbehalt angenommen hat.
Art. 443 OR
3. Verfügung über das reisende Gut
1 Solange das Frachtgut noch in Händen des Frachtführers ist, hat der Absender das Recht, dasselbe gegen Entschädigung des Frachtführers für Auslagen oder für Nachteile, die aus der Rückziehung erwachsen, zurückzunehmen, ausgenommen:
- wenn ein Frachtbrief vom Absender ausgestellt und vom Frachtführer an den Empfänger übergeben worden ist;
- wenn der Absender sich vom Frachtführer einen Empfangsschein hat geben lassen und diesen nicht zurückgeben kann;
- wenn der Frachtführer an den Empfänger eine schriftliche Anzeige von der Ankunft des Gutes zum Zwecke der Abholung abgesandt hat;
- wenn der Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte die Ablieferung verlangt hat.
2 In diesen Fällen hat der Frachtführer ausschliesslich die Anweisungen des Empfängers zu befolgen, ist jedoch hiezu, falls sich der Absender einen Empfangsschein hat geben lassen und das Gut noch nicht am Bestimmungsorte angekommen ist, nur dann verpflichtet, wenn dem Empfänger dieser Empfangsschein zugestellt worden ist.
Art. 444 OR
II. Stellung des Frachtführers
1. Behandlung des Frachtgutes
a. Verfahren bei Ablieferungshindernissen
1 Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird oder wenn der Empfänger nicht ermittelt werden kann, so hat der Frachtführer den Absender hievon zu benachrichtigen und inzwischen das Frachtgut auf Gefahr und Kosten des Absenders aufzubewahren oder bei einem Dritten zu hinterlegen.
2 Wird in einer den Umständen angemessenen Zeit weder vom Absender noch vom Empfänger über das Frachtgut verfügt, so kann der Frachtführer unter Mitwirkung der am Orte der gelegenen Sache zuständigen Amtsstelle das Frachtgut zugunsten des Berechtigten wie ein Kommissionär verkaufen lassen.
Art. 445 OR
b. Verkauf
1 Sind Frachtgüter schnellem Verderben ausgesetzt, oder deckt ihr vermutlicher Wert nicht die darauf haftenden Kosten, so hat der Frachtführer den Tatbestand ohne Verzug amtlich feststellen zu lassen und kann das Frachtgut in gleicher Weise wie bei Ablieferungshindernissen verkaufen lassen.
2 Von der Anordnung des Verkaufes sind, soweit möglich, die Beteiligten zu benachrichtigen.
Art. 446 OR
c. Verantwortlichkeit
Der Frachtführer hat bei Ausübung der ihm in Bezug auf die Behandlung des Frachtgutes eingeräumten Befugnisse die Interessen des Eigentümers bestmöglich zu wahren und haftet bei Verschulden für Schadenersatz.
Art. 447 OR
2. Haftung des Frachtführers
a. Verlust und Untergang des Gutes
1 Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
2 Als ein Verschulden des Absenders ist zu betrachten, wenn er den Frachtführer von dem besonders hohen Wert des Frachtgutes nicht unterrichtet hat.
3 Verabredungen, wonach ein den vollen Wert übersteigendes Interesse oder weniger als der volle Wert zu ersetzen ist, bleiben vorbehalten.
Art. 448 OR
b. Verspätung, Beschädigung, teilweiser Untergang
1 Unter den gleichen Voraussetzungen und Vorbehalten wie beim Verlust des Gutes haftet der Frachtführer für allen Schaden, der aus Verspätung in der Ablieferung oder aus Beschädigung oder aus teilweisem Untergange des Gutes entstanden ist.
2 Ohne besondere Verabredung kann ein höherer Schadenersatz als für gänzlichen Verlust nicht begehrt werden.
Art. 449 OR
c. Haftung für Zwischenfrachtführer
Der Frachtführer haftet für alle Unfälle und Fehler, die auf dem übernommenen Transporte vorkommen, gleichviel, ob er den Transport bis zu Ende selbst besorgt oder durch einen anderen Frachtführer ausführen lässt, unter Vorbehalt des Rückgriffes gegen den Frachtführer, dem er das Gut übergeben hat.
Art. 450 OR
3. Anzeigepflicht
Der Frachtführer hat sofort nach Ankunft des Gutes dem Empfänger Anzeige zu machen.
Art. 451 OR
4. Retentionsrecht
1 Bestreitet der Empfänger die auf dem Frachtgut haftende Forderung, so kann er die Ablieferung nur verlangen, wenn er den streitigen Betrag amtlich hinterlegt.
2 Dieser Betrag tritt in Bezug auf das Retentionsrecht des Frachtführers an die Stelle des Frachtgutes.
Art. 452 OR
5. Verwirkung der Haftungsansprüche
1 Durch vorbehaltlose Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht erlöschen alle Ansprüche gegen den Frachtführer, die Fälle von absichtlicher Täuschung und grober Fahrlässigkeit ausgenommen.
2 Ausserdem bleibt der Frachtführer haftbar für äusserlich nicht erkennbaren Schaden, falls der Empfänger solchen innerhalb der Zeit, in der ihm nach den Umständen die Prüfung möglich oder zuzumuten war, entdeckt und den Frachtführer sofort nach der Entdeckung davon benachrichtigt hat.
3 Diese Benachrichtigung muss jedoch spätestens acht Tage nach der Ablieferung stattgefunden haben.
Art. 453 OR
6. Verfahren
1 In allen Streitfällen kann die am Orte der gelegenen Sache zuständige Amtsstelle auf Begehren eines der beiden Teile Hinterlegung des Frachtgutes in dritte Hand oder nötigenfalls nach Feststellung des Zustandes den Verkauf anordnen.
2 Der Verkauf kann durch Bezahlung oder Hinterlegung des Betrages aller angeblich auf dem Gute haftenden Forderungen abgewendet werden.
Art. 454 OR
7. Verjährung der Ersatzklagen
1 Die Ersatzklagen gegen Frachtführer verjähren mit Ablauf eines Jahres, und zwar im Falle des Unterganges, des Verlustes oder der Verspätung von dem Tage hinweg, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen, im Falle der Beschädigung von dem Tage an, wo das Gut dem Adressaten übergeben worden ist.
2 Im Wege der Einrede können der Empfänger oder der Absender ihre Ansprüche immer geltend machen, sofern sie innerhalb Jahresfrist reklamiert haben und der Anspruch nicht infolge Annahme des Gutes verwirkt ist.
3 Vorbehalten bleiben die Fälle von Arglist und grober Fahrlässigkeit des Frachtführers.
Art. 455 OR
C. Staatlich genehmigte und staatliche Transportanstalten
1 Transportanstalten, zu deren Betrieb es einer staatlichen Genehmigung bedarf, sind nicht befugt, die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Frachtführers zu ihrem Vorteile durch besondere Übereinkunft oder durch Reglemente im voraus auszuschliessen oder zu beschränken.
2 Jedoch bleiben abweichende Vertragsbestimmungen, die in diesem Titel als zulässig vorgesehen sind, vorbehalten.
3 Die besonderen Vorschriften für die Frachtverträge der Anbieterinnen von Postdiensten, der Eisenbahnen und Dampfschiffe bleiben vorbehalten.
Art. 456 OR
D. Mitwirkung einer öffentlichen Transportanstalt
1 Ein Frachtführer oder Spediteur, der sich zur Ausführung des von ihm übernommenen Transportes einer öffentlichen Transportanstalt bedient oder zur Ausführung des von einer solchen übernommenen Transportes mitwirkt, unterliegt den für diese geltenden besonderen Bestimmungen über den Frachtverkehr.
2 Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Frachtführer oder Spediteur und dem Auftraggeber bleiben jedoch vorbehalten.
3 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Camionneure.
Art. 457 OR
E. Haftung des Spediteurs
Der Spediteur, der sich zur Ausführung des Vertrages einer öffentlichen Transportanstalt bedient, kann seine Verantwortlichkeit nicht wegen mangelnden Rückgriffes ablehnen, wenn er selbst den Verlust des Rückgriffes verschuldet hat.
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 107 II 242 ff.
- BGE 109 II 233
- BGE 115 II 199 ff.
- SemJud 1963 341 f.
- SemJud 1963 140 f.
- BGE 102 II 260 ff.
- BGE 88 II 96 ff.
- Literatur
- ISLER R., ZBJV 1979 401 f.
- ROBERTO VITO, Die Haftung des Reiseveranstalters, Diss. Zürich 1990
- MÜLLER W., Der Chartervertrag in FG W. Schluep, Zürich 1988, S. 215 ff.
- SCHWEICKHARDT A., Die Kanalisierung der Luftführerhaftung, ASDA-Bulletin 1979 6 – 20
- FURRER ANDREAS, Frachtvertrag – Das unterschätzte Bindeglied im Vertriebsrecht, in: Anwaltsrevue11/12/2016, S. 497 ff.
- Links
- Checkliste: «Erlasse zum Transportrecht»
- Frachtvertrag
- Chartervertrag | reise-recht.ch
- AGB