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Auftrag / Auftragsrecht

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Frachtvertrag

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

Gesetzliche Grundlagen

  • Schweizerisches Obligationenrecht
  • Postalische Sendungen
  • Strassenfracht
    • Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr vom 19. Mai 1956 (CMR, SR 0.741.611; dazu BGE 109 II 471 ff; 107 II 240 ff. )
  • Eisenbahntransport
    • Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 09.05.1980 (SR 0.742.403.1)
  • Seetransport
    • Bundesgesetz über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge vom 23. September 1953 (SR 747.30), Art. 4
  • Luftfahrt
    • Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0)
    • Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0)
    • Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929 („Warschauer Abkommen“ SR 0.748.410)
  • Rohrleitungen
    • Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 4. Oktober 1963 (SR 746.1)

Begriff

  • Mit dem Frachtvertrag übernimmt der Frachtführer den Transport von beweglichen Sachen (oder Wertpapieren, auch Tiere oder der Leichnam) gegen entsprechende Vergütung

Inhalt

  • Der Frachtführer handelt in fremdem Namen und für fremde Rechnung (direkte Stellvertretung)
    • Chartervertrag
      • Verfrachter stellt dem Befrachter Transportraum auf einem von ihm durchgeführten Fahrt oder Flug zur Verfügung (= Element von Fracht- und Mietvertrag, vgl. SJZ 1947 220 f.)
      • Zwingendes jederzeitiges Widerrufsrecht von OR 404 ist nicht anwendbar (vgl. auch BGE 115 II 109 ff., BGE 4A_641/2010, Erw. 3.2)
      • vgl. auch Chartervertrag
  • Anwendung Frachtvertragsregeln nur auf den Gütertransport und nicht auf den Personentransport
    • Personenbeförderung
      • untersteht – öffentlich-rechtliche Spezialnormen vorbehalten – dem Auftragsrecht
    • gesamte Reisen
      • werden als Reiseveranstaltungsvertrag (Innominatkontrakt) qualifiziert
      • vgl. BGE 111 II 273
      • SCHLUEP, SPR VII/2, S. 919 ff.
      • GIRSBERGER, ZSR 1986 II 1 ff
      • STAUDER, ZSR 1986 II 325 ff.

Entstehung

  • Auftragserteilung

Form

  • Formfreier Abschluss es Frachtvertrages möglich

Rechte und Pflichten des Absenders

  • Transportvorbereitung
    • Warenangaben
    • Warenverpackung
      • Pflicht des Frachtführers zur summarischen Prüfung der Verpackungseignung (vgl. SJZ 1951 346 f.)
    • Bekanntgabe des Warenwertes bzw. Hinweis auf einen hohen Warenwert
    • Vgl. OR 441, OR 442, OR 447 Abs. 2
  • Absender wird mit der erfolgreichen Durchführung des Frachtauftrags zahlungspflichtig
    • Frachtlohn
      • gemäss Abrede
      • ohne Abrede zu den üblichen Tarifen
    • Aufwendungsersatz
      • aus der Lieferung
      • bei Rücknahme der Ware
    • Vgl. BGE 109 II 233
  • Beurteilung einer Unentgeltlichkeit nach Auftragsrecht
    • Vgl. SemJud 1979 372
  • Ungerechtfertigter Frachtlohnabzug
    • Frachtführer hat sich an Absender und nicht an den Warenempfänger zu halten
    • Vgl. BGE 107 II 242 f.

Rechte und Pflichten des Frachtführers

  • Ausführungspflicht
    • Pflicht zur persönlichen Ausführung oder – ohne andere Abrede – durch Erfüllungsgehilfen (OR 101) bzw. durch einen Zwischenfrachtführer (OR 449)
      • Vgl. auch BGE 103 II 59 ff.
      • Verantwortlicher (Zwischen-)Frachtführer ergibt sich meistens aus den Transportdokumenten wie Frachtbriefen o.ä. (vgl. BGE 107 II 241)
    • Bestimmung der Art der Durchführung des Transports liegt beim Frachtführer
    • Pflicht des Frachtführers, die Interessen des Absenders zu wahren
    • Weisungsrecht des Absenders
      • bis zu Warenübergang auf den Empfänger (OR 443)
    • Nachfragepflicht des Frachtführers bei Unklarheiten
      • zB unklarer Bestimmungsort
    • Transportdurchführung
      • Erledigt mit Ablieferung beim Empfänger
    • Verfügungsrecht (OR 443)
      • 4 Varianten, in denen der Warenempfänger vor Ablieferung das Verfügungsrecht erhält und gegenüber dem Frachtführer weisungsbefugt wird, wenn
        • 1. der Frachtbrief vom Absender ausgestellt und vom Frachtführer an den Empfänger übergeben worden ist
        • 2. der Absender sich vom Frachtführer den Empfangsschein hat geben lassen und diesen nicht zurückgeben kann
        • 3. der Frachtführer an den Empfänger die schriftliche Anzeige von der Ankunft des Gutes zum Zwecke der Abholung abgesandt hat
        • 4. der Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte die Ablieferung verlangt hat
      • Konkretisierung des Verfügungsrechts in den Warenpapieren
      • Suspendierung des Verfügungsrechts des Absenders auf das reisende Gut während dieser Zeit
    • Pflicht des Frachtführers, nach Ankunft am Bestimmungsort, dem Empfänger Anzeige zu erstatten (OR 450) und Ware zu übergeben
    • Ablieferungsunmöglichkeit bzw. Annahmeverweigerung
      • Notifikation an den Absender
      • Aufbewahrung oder Hinterlegung auf Kosten des Absenders (OR 444 Abs. 1)
        • Selbsthilfeverkauf unter behördlicher Mitwirkung
        • Voraussetzungen
          • Verderbliche Ware
          • Untätigkeit des Absenders
        • Vgl. OR 444 Abs. 2 und OR 445
  • Haftung für die Versendung
    • nach Auftragsrecht
      • insbesondere Haftung für getreue und sorgfältige Transportausführung
      • vgl. BGE 107 II 241 ff.
    • gesetzliche Grundlagen
      • Vgl. OR 447OR 449
      • Vorrang der obligationenrechtlichen Regeln vor transport-relevanten Bundesgesetzen und spezial-gesetzlichen nationalen und internationalen Regeln
      • Haftungsregeln sind dispositiver Natur + erlauben Haftungseinschränkungen, wobei haftungsbeschränkende AGB klar und eindeutig zu sein brauchen (vgl. Rep 1975 278 ff.)
    • Rechtsnatur
    • Haftung für Transportschäden
      • Verlust und Zerstörung des Frachtgutes (OR 447)
      • Ablieferungsverspätung (OR 448 Abs. 1)
      • Beschädigung (OR 448 Abs. 1)
      • teilweiser Untergang des Frachtgutes (OR 448 Abs. 1)
      • Schadenobergrenze: vgl. OR 448 Abs. 2
      • Entlastungsbeweise des Frachtführers
      • Empfängerfehler
      • Ungeeignete Weisungen von Absender u/o Empfänger
      • Untergang Frachtgut wegen seiner Beschaffenheit
      • Vom Frachtführer unabhängige Umstände, sofern und soweit er die notwendigen Schutzvorkehren getroffen hat
  • Haftung für Vermögensschäden
      • Frachtführer haftet dem Absender nach den Regeln einer Verschuldenshaftung
      • Vgl. OR 446
  • Haftung für Fehler und Unterlassungen des Zwischenfrachtführers (OR 449)
    • Frachtführer haftet für Auswahl und Instruktion des Zwischenfrachtführers
      • Ausnahmen
        • Zwischenfrachtführer-Auswahl durch den Absender
        • Öffentlich geregelte Transportanstalt
        • Spezialgesetzlich geregelte Transportanstalt
        • Vgl. OR 456
    • Haftungsmilderungen
      • Verwirkung der Mängelrechte – vorbehältlich grober Fahrlässigkeit, absichtlicher Täuschung und verborgener Mängel (OR 452 Abs. 1 und 2), durch
        • Uneingeschränkte Annahme des Frachtgutes
        • Vorbehaltlose Frachtlohn-Zahlung
      • Rügefrist
      • Verjährungsfrist der Ersatzansprüche gegen den Frachtführer
        • binnen 1 Jahres bei Verspätung seit dem Ablieferungs-Soll-Zeitpunkt bzw. bei Beschädigung ab dem Zeitpunkt der Ablieferung (OR 454)
        • Ausnahmen
          • Arglist
          • Grobe Fahrlässigkeit
    • Schadenersatzpflicht des Frachtführers nach OR 402 Abs. 2
      • Vgl. ZR 1952 Nr. 180
  • Retentionsrecht
    • Unabhängig von Beförderungssituation (Warentransport in eigenem Interesse oder nicht, vgl. SJZ 1959 348 f.)
    • Vgl. OR 451 und Retentionsrecht | retentionsrecht

Vergütung

  • Frachtvergütung meistens nach Zeit und/oder Distanz
  • Siehe auch Rechte und Pflichten des Absenders

Aufwendungsersatz

  • Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn verabredet oder üblich (Steuern, Abgaben und Zölle)
  • Spezielle Verkehrsgebühren

Verhältnis Absender und Empfänger

  • Ist der Empfänger eine andere Person als der Absender, besteht nach Eintritt der Anspruchsberechtigung eine Vertrag zugunsten eines Dritten (vgl. OR 443 i.V.m. OR 112; BGE 38 II 166 ff.)
  • Der Bestand oder Nichtbestand des Grundgeschäftes zwischen Absender und Empfänger hat keinen Einfluss auf den Frachtvertrag (vgl. BGE 88 II 95 f.)

Uebertragung und Verpfändung während Transport

  • mittels wertpapiermässig ausgestellter Warenpapiere

Rückforderbarkeit gekaufter, aber noch unbezahlter Waren vom Verkäufer im Konkurs des Käufers unabhängig vor einem allf. Eigentumsübergang

  • sofern sie bei Konkurseröffnung noch nicht beim Käufer eingetroffen sind
  • Vgl. SchKG 203

Beendigung

  • nach Auftragsrecht
    • jederzeitige Widerrufbarkeit (OR 404)
    • Schadenersatzpflicht bei Widerruf zu Unzeit (vgl. BGE 109 II 233 ff.; BÄR, ZBJV 1985 226)

Haftung

Weiterführende Informationen

Bei Erläuterung des Vertriebsrechtes wurde auch das Frachtrecht behandelt:

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