Grundsätzliches
Gesetzliche Grundlagen
Begriff
- Der Speditionsvertrag verpflichtet den Spediteur gegen Entgelt zur Veranlassung und Überwachung eines Transports sowie zur Abwicklung aller damit verbundenen Angelegenheiten, in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung (vgl. OR 439)
Abgrenzung Frachtvertrag
- Spediteur veranlasst und überwacht Transport, im Gegensatz zum Transportunternehmer (Frachtführer oder zu deutsch: Frächter), der den Transport ausführt
Rechtsnatur
- Besondere Art der Kommission (Rechtshandlungsauftrag / kommissionsrechtlicher Abschluss des Frachtvertrages)
- Vgl. hiezu SemJud 1966 1 ff.
Funktion
- Spediteur hat nicht die Funktion eines Vertreters des Versenders
- Spediteur schliesst den Frachtvertrag mit dem Frachtführer in eigenem Namen
- Vgl. ZR 1944 Nr. 215
Inhalt
- Transport
- In Bezug auf den Gütertransport ist der Spediteur den Bestimmungen des Frachtvertrages unterstellt (vgl. OR 439)
- Vgl. BGE 103 II 61
- Nutzung einer öffentlichen Transportanstalt durch den Spediteur
- Anwendbarkeit von OR 457
- In Bezug auf den Gütertransport ist der Spediteur den Bestimmungen des Frachtvertrages unterstellt (vgl. OR 439)
- Im Übrigen
- Anwendbarkeit der Bedingungen des Schweizerischen Spediteur-Verbandes
- Vgl. BGE 77 II 155 ff., ZBJV 1950 127 f.
- Anwendbarkeit der Bedingungen des Schweizerischen Spediteur-Verbandes
Entstehung
- Auftragserteilung
Form
- Formfreiheit
Rechte und Pflichten des Versenders
- Rechte
- vs. Spediteur
- Rechte aus OR 401
- vs. Zwischenspediteur
- Rechte aus OR 399 Abs. 3
- Retentionsrecht des Spediteurs
- ISLER R., ZBJV 1979 401 ff.
- vs. Spediteur
- Pflichten
- Bereitstellung der zu transportierenden Waren, damit Spediteur den Transport veranlassen kann
- Bezahlung der Vergütung an den Spediteur
- Vgl. ZR 1949 Nr. 153
- Siehe ferner unter „Vergütung“
Rechte und Pflichten des Spediteurs
- Ausführungspflichten
- Pflicht zum Tätigwerden (Abschlusspflicht)
- Beachtung der Weisungen des Versenders
- Zulässigkeit des Beizugs eines Zwischenspediteurs im Rahmen von OR 398 Abs. 3
- Vgl. ZR 1954 Nr. 8
- Art der Auftragsausführung
- Hohe Anforderungen
- Sachkunde
- Sorgfalt
- Zuverlässigkeit
- Hinweispflicht des Spediteurs bei unzweckmässigen Weisungen oder Transporterschwernissen
- Max LU 1974 Nr. 196
- Hohe Anforderungen
- Ablieferungspflicht
- Die Ablieferungspflicht trifft in der Regel den Frachtführer
- Nebenpflichten
- Gegenstände
- Abholung der Waren
- Überprüfung
- Verpackung
- Verwahrung
- Versicherung, bei entsprechendem Auftrag (vgl. OR 426 Abs. 1)
- Zusätzliche Aufträge wie Wareneinlagerung
- Anwendung von Auftrags- bzw. Kommissionsrecht
- Vgl. ZR 1953 Nr. 40
- Gegenstände
- Nebenleistungen im Speditionsgeschäft
- zB Warenhandel
- Vgl. BGE 84 II 171
Verhältnis von Spediteur zu Zwischenspediteur
- = i.d.R. ein Speditionsvertrag
- Vgl. hiezu BJM 1972 139 f.
Vergütung
- Abrede oder Anwendung der AGB des Schweizerischen Spediteur-Verbandes
- ansonsten Problem der Bestimmbarkeit
Aufwendungsersatz
- Anspruch auf Anwendungsersatz
- Transportkosten
- Zölle
- MWST
- Sonstige Abgaben
- Lagerkosten
- Ausnahme
- Abrede, wonach Transportkosten in Fixspesen-Pauschale eingeschlossen sind
Rechnungslegungspflicht
Haftung
- Haftung aus Vorbereitungshandlungen
- Haftung des Spediteurs nach Kommissions- bzw. Auftragsrecht
- Vgl. OR 439, OR 425 Abs. 2 und OR 398 / OR 399
- Anwendungsfälle
- Diebstahl bei der Überbringung
- Unsorgfältige Erledigung der Zoll-Formalitäten
- Warenverlust vor Transport
- etc.
- Haftung für Schaden während Transport
- Haftung für Zwischenspediteur
- Spediteurenhaftung gemäss Auftragsrecht, für Auswahl und Instruktion
- Restriktive Anwendung der Substitutionsregeln beim Entlastungsbeweis
- Beurteilung im individuell konkreten Einzelfall erforderlich
Selbsteintrittsrecht
- Der Spediteur hat ein Recht auf Selbsteintritt (vgl. OR 436) und wird dadurch selbst zum Frachtführer
Sammelladungen / Stückgutverkehr
- Ohne andere Abrede dürfen mehrere Speditionsaufträge zu Sammelladungen für den Transport vereinigt werden
- Erlösoptimierung
- Gewinnteilung unter den Parteien oder
- niedrigere Speditionskosten
Beendigung
- Der Speditionsvertrag ist jederzeit widerruflich (vgl. OR 404)
Weiterführende Informationen
Den Speditionsvertrag haben wir bereits bei der Darstellung des Vertriebsrechts digital erläutert:
Gesetzestexte
Art. 439 OR
B. Speditionsvertrag
Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag.
Art. 457 OR
E. Haftung des Spediteurs
Der Spediteur, der sich zur Ausführung des Vertrages einer öffentlichen Transportanstalt bedient, kann seine Verantwortlichkeit nicht wegen mangelnden Rückgriffes ablehnen, wenn er selbst den Verlust des Rückgriffes verschuldet hat.
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 103 II 61
- ZR 1949 Nr. 153
- BGE 88 II 433 ff.
- BGE 102 II 260
- Max LU 1974 Nr. 196
- Rep 1957 266 ff.
- BGE 52 II 90
- ZBJV 1950 418 ff.
- ZR 1954 Nr. 8
- ZR 1928 Nr. 13
- SJZ 1929/30 119
- SJZ 1973 359 f.
- SJZ 1968 8 f.
- SJZ 1940/41 17 f.
- SJZ 1938/39 361
- BGE 77 II 154 ff.
- Literatur
- ISLER R., Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Verkehrssitte. Unter besonderer Berücksichtigung der revidierten AGB des Schweizerischen Spediteur-Verbandes (SSV), in: ZSR 1982 I 377 ff.
- Checkliste: «Erlasse zum Transportrecht»