Es empfiehlt sich als Bestandteil des Grundstückkaufvertrags zu erklären:
- für Einzeichnungen auf dem Boden (Bauland):
- (beglaubigter) Katasterplan
- für Gebäude oder Gebäudedetails:
- Original-Architekturpläne (keine Kopien von den Kopien)
Achten Sie auf das Planformat!
- Die Grundbuchämter lieben es nicht, wenn die Bestandteil bildenden Pläne grösser als A4-Format haben; grössere Pläne lassen sich nur schwierig in die Urkundenbücher einbinden und aufklappen. – Verlangen Sie daher beim Verkäufer Pläne in A4-Format!
- Alternative: Nebenbelege
- Oft wird als Alternative vorgeschlagen, auf eine Bestandteilbildung zu verzichten und die Pläne zu den sog. Nebenbelegen zu geben. Folgen sind:
- Qualitätsminderung bei der Bestandteilbildung
- Erhöhte Verlustgefahr.
- Oft wird als Alternative vorgeschlagen, auf eine Bestandteilbildung zu verzichten und die Pläne zu den sog. Nebenbelegen zu geben. Folgen sind:
Begründung des Stockwerkeigentums vor Erstellung der Baute:
Die Eintragung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes kann nur verlangt werden, wenn mit der Anmeldung der Aufteilungsplan eingereicht wird.
Der Grundbuchverwalter schreibt auf dem Blatt der Liegenschaft oder des Baurechts und auf den Blättern der Stockwerke die Anmerkung „Begründung des StWE vor der Erstellung des Gebäudes“ ein.
Die Fertigstellung des Gebäudes ist dem Grundbuchamt anzuzeigen, gegebenenfalls unter Einreichung des nach der Bauausführung berichtigten Aufteilungsplanes, der auf Verlangen des Grundbuchverwalters durch die amtliche Bestätigung gemäss Artikel 33b Abs. 2 zu ergänzen ist.
Wird diese Bestätigung nicht beigebracht oder sonstwie festgestellt, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume nicht in sich abgeschlossene Wohnungen oder zu anderen Zwecken bestimmte Raumeinheiten mit eigenem Zugang sind, so ist das Stockwerkeigentum nach fruchtloser Fristansetzung in sinngemässer Anwendung von ZGB 976 zu löschen und damit in gewöhnliches Miteigentum zurückzuführen.
(GrundbuchVo 33c)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.