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Immobilien schlüsselfertig

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Begriff

Rechtsgebiet:
Immobilien schlüsselfertig
Stichworte:
Immobilien, Immobilien schlüsselfertig
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man „schlüsselfertig“, dass der Käufer das Haus aufschliessen und seine Möbel hineinstellen kann. Der Verkäufer schuldet eine uneingeschränkte dauerhafte Bezugsfertigkeit des Gebäudes.

Der Begriff „Schlüsselfertig“ ist nicht eindeutig rechtlich definiert.

Nach unserem Dafürhalten wird er nur durch ergänzende Abreden und Dokumente genügend bestimmt oder bestimmbar!

Die Bestimmbarkeits-Kriterien sind:

  • Ein Zeitpunkt (Datum des Besitzesantritts)
  • ein Baubeschrieb und ev. ein Plan.
  • der Fertigstellungsgrad (Ausschluss geringfügiger Arbeitsausstände als Annahmeverweigerungs- und Zahlungsrückbehaltungs-Grund)

Die Ausführung zu einem Pauschalpreis ist nicht begriffsnotwendig.

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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