In der Praxis wird der Begriff „schlüsselfertig“ regelmässig ohne Erläuterung verwendet, obwohl der Terminus nicht gesetzlich definiert ist.
Bei der Redaktion des Grundstückkaufvertrages wird die Schlüsselübergabe behandelt unter den „Weiteren Bestimmungen“:
- Besitzesantritt (siehe Box 1 unter Schlüsselfertig und Besitzesantritt)
- Verzugsfolgen (siehe Box 2 unter Schlüsselfertig und Baubeschrieb/Pläne)
- Fertigstellungsgrad (siehe Box 3 unter Schlüsselfertig und Fertigstellungsgrad).