Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man „schlüsselfertig“, dass der Käufer das Haus aufschliessen und seine Möbel hineinstellen kann. Der Verkäufer schuldet eine uneingeschränkte dauerhafte Bezugsfertigkeit des Gebäudes.
Der Begriff „Schlüsselfertig“ ist nicht eindeutig rechtlich definiert.
Nach unserem Dafürhalten wird er nur durch ergänzende Abreden und Dokumente genügend bestimmt oder bestimmbar!
Die Bestimmbarkeits-Kriterien sind:
- Ein Zeitpunkt (Datum des Besitzesantritts)
- ein Baubeschrieb und ev. ein Plan.
- der Fertigstellungsgrad (Ausschluss geringfügiger Arbeitsausstände als Annahmeverweigerungs- und Zahlungsrückbehaltungs-Grund)
Die Ausführung zu einem Pauschalpreis ist nicht begriffsnotwendig.