Kein mustertaugliches Thema
Das Vertragswerk entstammt in aller Regel vom Makler oder vom Promotor. Ein zielführendes Vorgehen verlangt das Eintreten des Käufers auf solche verkäuferseitigen Vertragsentwürfe. Ein Aushandeln von Modifikationen ist vielfach unabdingbar, sind doch die Vertragsentwürfe selten ausgewogen, weisen die Risiken den Käufern zu und berücksichtigen vielfach nicht, dass der Käufer das bisherige (Miet-)Objekt rechtzeitig verlassen muss.
Es macht daher wenig Sinn an dieser Stelle Vertragsmuster anzubieten.
Die Verwendung des Begriffs „schlüsselfertig“ wird geprägt von
- der Ausgestaltung des Rechtsgeschäftes bzw. der Rechtsgeschäfte
- allen Umständen
- der Auslegung der Vertragsformulierungen.
Beratungsbedarf
Die Komplexität des Erwerbs ab Plan und in schlüsselfertigem Zustande macht die Einholung von Fachrat notwendig. Es empfiehlt sich ein etappiertes Vorgehen.
Mögliches modulartiges Vorgehen:
- Beratungsmandat
- Instruktion
- Rat
- Parteikontakt (des Kaufsinteressenten mit Makler oder besser noch mit dem Verkäufer selbst [Makler sieht sein Geschäftserfolg in Gefahr und wehr ab])
- Durchgehen der Nice to have-Themen
- Behandlung der deal breaker-Themen
- Vertretungsmandat (bei grundsätzlicher Einigung zu deal breaker-Themen)
- Detailverhandlungen
- Vertragsanpassung bzw. –optimierung.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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