LAWINFO

Immobilien schlüsselfertig

QR Code

Problemlösung

Rechtsgebiet:
Immobilien schlüsselfertig
Stichworte:
Immobilien, Immobilien schlüsselfertig
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kein mustertaugliches Thema

Das Vertragswerk entstammt in aller Regel vom Makler oder vom Promotor. Ein zielführendes Vorgehen verlangt das Eintreten des Käufers auf solche verkäuferseitigen Vertragsentwürfe. Ein Aushandeln von Modifikationen ist vielfach unabdingbar, sind doch die Vertragsentwürfe selten ausgewogen, weisen die Risiken den Käufern zu und berücksichtigen vielfach nicht, dass der Käufer das bisherige (Miet-)Objekt rechtzeitig verlassen muss.

Es macht daher wenig Sinn an dieser Stelle Vertragsmuster anzubieten.

Die Verwendung des Begriffs „schlüsselfertig“ wird geprägt von

  • der Ausgestaltung des Rechtsgeschäftes bzw. der Rechtsgeschäfte
  • allen Umständen
  • der Auslegung der Vertragsformulierungen.

Beratungsbedarf

Die Komplexität des Erwerbs ab Plan und in schlüsselfertigem Zustande macht die Einholung von Fachrat notwendig. Es empfiehlt sich ein etappiertes Vorgehen.

Mögliches modulartiges Vorgehen:

  1. Beratungsmandat
    • Instruktion
    • Rat
  2. Parteikontakt (des Kaufsinteressenten mit Makler oder besser noch mit dem Verkäufer selbst [Makler sieht sein Geschäftserfolg in Gefahr und wehr ab])
    • Durchgehen der Nice to have-Themen
    • Behandlung der deal breaker-Themen
  3. Vertretungsmandat (bei grundsätzlicher Einigung zu deal breaker-Themen)
    • Detailverhandlungen
    • Vertragsanpassung bzw. –optimierung.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.