Oft wird der Konkurs über eine Gesellschaft mangels Aktiven eingestellt.
Der weitere Fortgang hängt davon ab, ob
- Pfandrechte vorhanden sind
- Recht der Pfandgläubiger, die Spezialliquidation nach SchKG 230a zu verlangen;
- die Gesellschaft nach Ansicht der Konkursverwaltung praktisch keine liquiden Mittel mehr besitze und daher zu löschen sei oder, ob die liquiden Mittel eine Löschung nicht rechtfertigen und die Gesellschaft daher während 2 Jahren auf Pfändung betrieben werden kann (SchKG 230 Abs. 3) bzw. frühere Betreibungen wieder aufleben (vgl. SchKG 230 Abs. 4).
Wird trotz vorhander Geldmittel, zB Bankguthaben oder Mietzinskaution etc., keine Spezialliquidation verlangt und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht, stellt sich die Frage der Anwendung folgender kollidierender Normen:
- Anwendung der Regeln über Nachrichtenlose Vermögen
- von der Bank nach 30 Jahren dem Staat abzuliefern
- Anwendung des Rechtes der Organe auf Vermögensverwendung nach ZGB 57
- nach dem Gesellschaftsstatut
- zG des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem Rechtsträger angehört hat, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Gesetzes-Auszüge
Art. 230 SchKG
I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
1. Im allgemeinen
1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.1
2 Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.2
3 Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.3
4 Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.4
Art. 230a SchKG
2. Bei ausgeschlagener Erbschaft und bei juristischen Personen
1 Wird die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven eingestellt, so können die Erben die Abtretung der zum Nachlass gehörenden Aktiven an die Erbengemeinschaft oder an einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erklären, die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu übernehmen. Macht keiner der Erben von diesem Recht Gebrauch, so können es die Gläubiger und nach ihnen Dritte, die ein Interesse geltend machen, ausüben.
2 Befinden sich in der Konkursmasse einer juristischen Person verpfändete Werte und ist der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden, so kann jeder Pfandgläubiger trotzdem beim Konkursamt die Verwertung seines Pfandes verlangen. Das Amt setzt dafür eine Frist.
3 Kommt kein Abtretungsvertrag im Sinne von Absatz 1 zustande und verlangt kein Gläubiger fristgemäss die Verwertung seines Pfandes, so werden die Aktiven nach Abzug der Kosten mit den darauf haftenden Lasten, jedoch ohne die persönliche Schuldpflicht, auf den Staat übertragen, wenn die zuständige kantonale Behörde die Übertragung nicht ablehnt.
4 Lehnt die zuständige kantonale Behörde die Übertragung ab, so verwertet das Konkursamt die Aktiven.
Art. 57 ZGB
E. Aufhebung
I. Vermögensverwendung
1 Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.
2 Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden.
3 Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.1