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Inaktive Gesellschaft

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Vermögensverwendung nach ZGB 57

Rechtsgebiet:
Inaktive Gesellschaft
Stichworte:
Inaktive Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Oft wird der Konkurs über eine Gesellschaft mangels Aktiven eingestellt.

Der weitere Fortgang hängt davon ab, ob

  • Pfandrechte vorhanden sind
    • Recht der Pfandgläubiger, die Spezialliquidation nach SchKG 230a zu verlangen;
  • die Gesellschaft nach Ansicht der Konkursverwaltung praktisch keine liquiden Mittel mehr besitze und daher zu löschen sei oder, ob die liquiden Mittel eine Löschung nicht rechtfertigen und die Gesellschaft daher während 2 Jahren auf Pfändung betrieben werden kann (SchKG 230 Abs. 3) bzw. frühere Betreibungen wieder aufleben (vgl. SchKG 230 Abs. 4).

Wird trotz vorhander Geldmittel, zB Bankguthaben oder Mietzinskaution etc., keine Spezialliquidation verlangt und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht, stellt sich die Frage der Anwendung folgender kollidierender Normen:

  • Anwendung der Regeln über Nachrichtenlose Vermögen
    • von der Bank nach 30 Jahren dem Staat abzuliefern
  • Anwendung des Rechtes der Organe auf Vermögensverwendung nach ZGB 57
    • nach dem Gesellschaftsstatut
    • zG des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem Rechtsträger angehört hat, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Gesetzes-Auszüge 

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