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Inaktive Gesellschaft

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Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und Aktiven

Rechtsgebiet:
Inaktive Gesellschaft
Stichworte:
Inaktive Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Tatbestand

Dieser Tatbestand betrifft Fälle, wo eine aus Sicht des Verordnungsgebers nicht fortbestandswürdige Gesellschaft kumulativ

  • keine Geschäftstätigkeit mehr hat und
  • über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügt.

Anwendungsbeispiel

  • AG mit Pfändungsverlustscheinen

Rechtsgrundlagen

  • Art. 934 Obligationenrecht (SR 220)
  • Art. 152, 152a und 153 Handelsregisterverordnung (HRegVo; SR 221.411)

HRAmts-Aufforderung an Verwaltung

Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so fordert das Handelsregisteramt die zur Anmeldung verpflichteten Personen mit eingeschriebenem Brief zu folgendem auf:

  • Löschungsanmeldung oder
  • Mitteilung, wonach die Gesellschaft aufrecht bleiben soll.

Das Handelsregisteramt weist dabei auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung hin.

Das Handelsregisteramt setzt der Rechtseinheit dafür eine Frist (nach eigenem Ermessen).

HRAmts-Rechnungsruf

Wurden innerhalb der vom Handelsregisteramt angesetzten Frist

  • keine Mitteilung eingereicht oder
  • keine Gründe für die Aufrechterhaltung des Gesellschaftseintrags geltend gemacht,

so veranlasst das Handelsregisteramt

  • den dreimaligen Rechnungsruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB),
    • in dem „weitere Betroffene“ (Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Gläubigerinnen und Gläubiger, Schuldnerinnen und Schuldner, etc.) aufgefordert werden,
    • innert einer bestimmten Frist
    • ein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Rechtseinheit
    • schriftlich mitzuteilen

Rechnungsruf ohne Interesse

Wird von den „weiteren Betroffenen“ innert der angesetzten Frist seit der letzten Publikation des Rechnungsrufs kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht, so

  • löscht das Handelsregisteramt die betreffende Gesellschaft im Handelsregister (OR 934 Abs. 2).

Rechnungsruf mit Interesse

Wird von den „weiteren Betroffenen“ ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht, so

  • überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem zuständigen Gericht zum Entscheid (OR 934 Abs. 3).

Dem Handelsregisteramt werden keine Kostenvorschüsse und keine Verfahrenskosten auferlegt.

Richterliche Löschung

Ordnet das Gericht die Löschung an, so findet Artikel 19 HRegVo Anwendung:

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