Steuerobjekte sind die Erträge aus beweglichem Vermögen (Aktien).
Steuersubjekt ist der veräussernde Aktionär!
Tipp:
Verpflichten Sie (Verkäufer) den Käufer im Aktienkaufvertrag unter entsprechender Sicherstellung8, weder eine Substanzdividende der übernommenen Gesellschaft zu entnehmen noch aus Gesellschaftsmitteln den Kaufpreis zu finanzieren oder abzusichern. Weiters ist ein Modus für die Ueberwachung des Käuferverhaltens während der Ausschüttungssperrfrist zu finden.
8 zB durch Bankgarantie, ev. Bankbürgschaft