Erfasst werden auch
- gestaffelte Verkäufe
- gemeinsame (abgesprochene) Verkäufe mehrerer in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen (gemeinsame Willensbildung als Voraussetzung).
Bei Erhebung der Veräusserungsquote nicht berücksichtigt werden:
- im Ausland wohnhafte Aktionäre
- in der Schweiz wohnhafte Personen, die die Beteiligung aus ihrem Geschäftsvermögen veräussern
Die interne Willensbildung wird (fiktiv) verneint bei
- Annahme eines öffentlichen Uebernahmeangebotes
- Aktienverkauf durch Mitarbeiter, wenn er aufgrund zwingender Regeln erfolgt.