Der aussenstehende (gutgläubige) Dritte hat zu beachten:
Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters
- Voraussetzung
- Keine der Einzelvertretungsbefugnis entgegenstehenden Eintragungen im Handelsregister (HR)
- Umfang
- für alle Rechtshandlungen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringen kann [vgl. OR 563]
- Modifikation der Einzelvertretungsbefugnis
- Ausschluss einzelner Gesellschafter von der Vertretung [vgl. OR 555]
- Zulässigkeit
- Nichterteilung, kraft Gesellschaftsvertrag oder Beschluss
- Entzug der Vertretungsbefugnis, aus wichtigen Gründen [vgl. OR 565]
- Ausschliessliche Fremdorganschaft?
- Detailfrage
- Zulässigkeit des Ausschlusses aller Gesellschafter unter Vollmachtserteilung an Dritte wie Prokuristen und Generalbevollmächtigte?
- Unzulässigkeit, da im Widerspruch zur Selbstorganschaft
- mindestens ein Gesellschafter muss zur Vertretung der KLG ermächtigt bleiben
- Detailfrage
- Zulässigkeit
- Kollektivvertretung
- Aktive Vertretung (Abgabe von Erklärungen)
- Zeichnung von 2 Gesellschaftern zu zweien
- Zeichnung eines Gesellschafters zusammen mit einem Prokuristen [vgl. OR 555]
- Passive Vertretung (Entgegennahme von Erklärungen)
- Erklärungen Dritter können ihre Erklärungen an irgend einen Gesellschafter richten
- Eintragung im Handelsregister!
- Aktive Vertretung (Abgabe von Erklärungen)
- Ausschluss einzelner Gesellschafter von der Vertretung [vgl. OR 555]
- Firma-Angabe / Erkennbarkeit des Handelns für die KLG
- Firma-Angabe im Korrespondenzverkehr
- Im Korrespondenzverkehr ist – wie im Geschäftsverkehr allgemein üblich – vor der (Einzel-)Unterschrift bzw. den Kollektivunterschriften die Firma (Name der Gesellschaft) zu setzen > Erkennbarkeit des Handelns für die KLG
- Erkennbarkeit aus den Umständen
- Vgl. SZW 1995 309 r129
- Firma-Angabe im Korrespondenzverkehr
Vertretungsmacht
- Grundsatz
- umfassend
- Ausnahme
- Bösgläubigkeit des Dritten
- Objektive Erkennbarkeit, dass Handlungen des Gesellschafters nicht durch den Gesellschaftszweck gedeckt ist [vgl. auch OR 565]
- vgl. hiezu BGE 111 II 284 f. und ZR 2004 Nr. 20
- Eintragung der Beschränkung der Vertretungsmacht einzelner Gesellschafter im Handelsregister (HR)
- vgl. hiezu BGE 66 II 247
- siehe „Modifikation der Einzelvertretungsbefugnis“ oben
- Objektive Erkennbarkeit, dass Handlungen des Gesellschafters nicht durch den Gesellschaftszweck gedeckt ist [vgl. auch OR 565]
- Bösgläubigkeit des Dritten
Gesetzliche Grundlage
Art. 555 OR
II. Vertretung
In das Handelsregister können nur solche Anordnungen über die Vertretung eingetragen werden, die deren Beschränkung auf einen oder einzelne Gesellschafter oder eine Vertretung durch einen Gesellschafter in Gemeinschaft mit andern Gesellschaftern oder mit Prokuristen vorsehen.
Art. 563 OR
B. Vertretung
I. Grundsatz
Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Eintragungen, so sind gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.
Art. 565 OR
III. Entziehung
1 Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter aus wichtigen Gründen entzogen werden.
2 Macht ein Gesellschafter solche Gründe glaubhaft, so kann auf seinen Antrag der Richter, wenn Gefahr im Verzug liegt, die Vertretungsbefugnis vorläufig entziehen. Diese richterliche Verfügung ist im Handelsregister einzutragen.
Judikatur
Literatur
- SCHERER WALTER, Die Geschäftsführung und die Vertretung in den Personengesellschaften, Diss. Zürich 1964