Bei der Firmenbildung ist folgendes zu beachten:
Allgemeine Firmenbildungsgrundsätze
Bei der Bildung einer Firma der KLG sind die Grundsätze der Firmenwahrheit, der Firmenklarheit, der Unübertragbarkeit und der Ausschliesslichkeit zu berücksichtigen.
Firma der KLG
- Personen- oder Sachfirma bzw. Kombination
- Gesellschaftsbezeichnung (ausgeschrieben: „Kollektivgesellschaft“ oder mit Kürzel: „KLG“)
Für KLG nach altem Firmenrecht vgl. www.firmen-recht.ch / Rubrik Übergangsrecht
Gesetzliche Grundlage
Art. 950 OR
III. Gesellschaftsfirmen
1. Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaft
a. Bildung der Firma
1 Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Abkürzungen der Rechtsformen zulässig sind.
Abgrenzung einer späteren KLG mit gleichem Namen
In Beachtung des Firmenbildungsgrundsatzes der Ausschliesslichkeit hat sich eine spätere KLG durch einen entsprechenden Zusatz von der älteren KLG deutlich zu unterscheiden.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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