- Ausgangslage
- Regeln der einfachen Gesellschaft
- Praxis bei der Kollektivgesellschaft (KLG)
- Häufige Schaffung einer eigenen Organisation
- Wichtige Entscheide
- Versammlung der Kollektivgesellschafter
- Laufende Geschäfte (Tagesgeschäfte)
- Zuständigkeit einzelner Geschäftsführer aus den Reihen der Kollektivgesellschafter
- Besonderes Geschäftsführungsorgan
- Wichtige Entscheide
- Erlöschen der Geschäftsführungsbefugnis
- Auflösung der Kollektivgesellschaft
- Konkurs der Kollektivgesellschaft
- Entzug der Geschäftsführungsbefugnis aus wichtigen Gründen, wozu jeder Gesellschafter berechtigt ist
- HR-Löschung der Vertretungsbefugnis erfordert Zustimmung aller Gesellschafter [vgl. OR 565 Abs. 1]
- Im Falle, dass Gefahr in Verzuge ist, vorläufiger Entzug der Geschäftsführungsbefugnis auf Antrag durch den Richter [vgl. OR 565 Abs. 2 Satz 1]
- Eintragung der richterlichen Verfügung im HR [vgl. OR 565 Abs. 2 Satz 2]
- Gesellschafterausscheiden
- Häufige Schaffung einer eigenen Organisation
Gesetzliche Grundlage
Art. 565 OR
III. Entziehung
1 Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter aus wichtigen Gründen entzogen werden.
2 Macht ein Gesellschafter solche Gründe glaubhaft, so kann auf seinen Antrag der Richter, wenn Gefahr im Verzug liegt, die Vertretungsbefugnis vorläufig entziehen. Diese richterliche Verfügung ist im Handelsregister einzutragen.
Judikatur
SZW 1990 S. 298 f. r68
Literatur
SCHERER WALTER, Die Geschäftsführung und die Vertretung in den Personengesellschaften, Diss. Zürich 1964