Die Geschäftsführung betrifft das interne Recht (im Gegensatz zur externen Vertretung) aller Gesellschafter oder einzelner geschäftsführender Gesellschafter.
1. Geschäftsführungsrecht der Gesellschafter
- Grundsatz
- alle Gesellschafter (vgl. OR 535 Abs. 1)
- Ausnahme
- einer oder mehrerer Gesellschafter, kraft Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss (vgl. OR 535 Abs. 1)
- Einzelgeschäftsführungsbefugnis
- Einzelhandlungsrecht dieses oder dieser mehreren Gesellschafter
- Vetorecht
- Widerspruchsrecht jedes anderen zur Geschäftsführung befugten Gesellschafters gegen noch nicht vollendete Handlungen (vgl. OR 535 Abs. 2)
- Zulässiger Ausschluss des Vetorechts durch Vertrag
- Einzelgeschäftsführungsbefugnis
- Entzug oder Beschränkung der Befugnis zur Geschäftsführung
- Rechtsnatur
- zwingende Vorschrift (vgl. OR 539)
- Kompetenz für jeden Gesellschafter gegenüber
- einem andern Gesellschafter
- dem geschäftsführungsbeauftragten Dritten (Drittorganschaft)
- Voraussetzungen
- im Gesellschaftsvertrag eingeräumte Geschäftsführungsbefugnis
- aus wichtigen Gründen
- Entzugsberechtigung, auch wenn der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt (vgl. OR 539 Abs. 2)
- Anwendungsfälle (vgl. OR 539 Abs. 3)
- Grobe Pflichtverletzung
- Verlust der Geschäftsführungsfähigkeit
- Rechtsnatur
- einer oder mehrerer Gesellschafter, kraft Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss (vgl. OR 535 Abs. 1)
- Geschäftsführungssorgfalt
- Sorgfalt, wie sie der Geschäftsführer in seinen eigenen Interessen anwenden würde (lat. „diligentia quam in suis“)
- objektivierter bzw. strengerer Massstab, wenn der Geschäftsführer seine Tätigkeit entschädigen lässt, vgl. OR 538 Abs. 3 iVm OR 398 (Auftrag) und OR 321a (Arbeitsvertrag)
- Exkulpationsgründe (Entschuldigungsgründe)
- zB Unerfahrenheit
- zB Zeitmangel
- Sorgfalt, wie sie der Geschäftsführer in seinen eigenen Interessen anwenden würde (lat. „diligentia quam in suis“)
- Ansprüche des geschäftsführenden Gesellschafters
- Auslagenersatz, vgl. OR 537 Abs. 1
- Verzinsungsanspruch für vorgeschossene Gelder (Zinspflicht ab Vorschussleistung), vgl. OR 537 Abs. 2
- kein Anspruch auf besondere Vergütung für persönliche Bemühungen, vgl. OR 537 Abs. 3
- Ausnahmen
- zB Lohnanspruch aus Arbeitsvertrag
- zB Vergütungsanspruch aus Auftrag
- vgl. SAG 1987 S. 178 Nr. 28
- Ausnahmen
- subsidiär anwendbares Recht auf das Verhältnis geschäftsführender Gesellschafter ./. übrige Gesellschafter, wenn weder der Gesellschaftsvertrag noch das Recht der einfachen Gesellschaft
- Auftragsrecht (vgl. OR 540 Abs. 1 iVm OR 394 ff.)
2. Geschäftsführung des Generalbevollmächtigten
- Einwilligung sämtlicher Gesellschafter zur Bestellung (vgl. OR 535 Abs. 3)
- Ausnahme
- wenn Gefahr im Verzug (vgl. OR 535 Abs. 3)
- Ausnahme
- verbleibende Geschäftsführungsrechte der Gesellschafter
- Gesellschafter haben weiterhin eine sog. „Not-Geschäftsführungsbefugnis“
- vgl. auch Aussenverhältnis: Vertretung durch Dritte
3. Besorgung von Gesellschaftsangelegenheiten durch einen unbefugten Gesellschafter bzw. Befugnisüberschreitung durch den geschäftsführenden Gesellschafter
- Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. OR 419 ff.)
Judikatur zur Sorgfalt in der Geschäftsführung
Judikatur zum Anspruch auf Auslagenersatz des geschäftsführenden Gesellschafters
Judikatur zur Vergütungsfrage
- SAG 1987 S. 178 Nr. 28
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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