Unterschiede von KLG und KMG
Zwischen KLG und KMG bestehen folgende Schwerpunkt-Unterschiede:
- Kommanditgesellschaft (KMG)
- Bessere Fremdfinanzierbarkeit
- Breiter abgestützte Gesellschafterstruktur
- Möglichkeit für Gesellschafter ohne Stimmrecht
- Kollektivgesellschaft (KLG) / Kommanditgesellschaft (KMG)
- Im übrigen: identische Vor- und Nachteile einer Personengesellschaft
Unterschiede im Überblick
Gegenstand |
Kollektivgesellschaft |
Kommanditgesellschaft |
Gründung | ||
Gesellschaftsvertrag | Schriftlicher Gesellschaftsvertrag | wie KLG |
Handelsregistereintrag | Eintragungspflicht (nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe: Eintrag mit deklaratorischer Wirkung; kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe: Eintrag kommt konstitutive Wirkung zu) | wie KLG; aber zusätzliche Angaben wie die Kommanditsummen jeden Kommanditärs (Kommanditen) |
Innenverhältnis | ||
Gesellschafter | Kollektivgesellschafter nur natürliche Personen mindestens 2 Gesellschafter |
Komplementär(e) nur natürliche Personen mindestens 1 Gesellschafter |
Kommanditär(e) auch juristische Personen mindestens 1 Kommanditär |
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Innenordnung | Nach Gesellschaftsvertrag, mangels Vereinbarung nach den Regeln der einfachen Gesellschaft | wie KLG |
Geschäftsführung | Alle Gesellschafter | Komplementär |
Beteiligung an Gewinn + Verlust | nach Gesellschaftsvertrag + mangels anderer Abrede vom Richter nach freiem Ermessen bestimmt | wie KLG |
— | Kommanditär partizipiert max. mit der Kommandite am Verlust |
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Aussenverhältnis | ||
Handeln unter eigener Firma | Auftreten unter eigener Firma Prozessfähigkeit (aktiv + passiv) Betreibungsfähigkeit (aktiv + passiv) |
wie KLG |
Vertretung | Stellvertretungsrecht (organähnliche Vertretungsmöglichkeit); Entzug Vertretungsbefugnis nur aus wichtigem Grund |
wie KLG, durch den Komplementär |
— | Kommanditär, der die KMG – ohne sich ausdrücklich als Prokurist oder Bevollmächtigter zu bezeichnen – vertritt, wechselt von der beschränkten zur unbeschränkten Haftung |
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Haftung | Unbeschränkte Haftung aller Kollektivgesellschafter | Komplementäre unbeschränkte Haftung |
— | Kommanditär, der die KMG – ohne sich ausdrücklich als Prokurist oder Bevollmächtigter zu bezeichnen – vertritt, wechselt von der beschränkten zur unbeschränkten Haftung |
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Beendigung | ||
Auflösung | Regeln der einfachen Gesellschaft; Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund, unter Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen | wie KLG |
Liquidation | Regeln der einfachen Gesellschaft | wie KLG |