Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln für die Durchführung des Konkursverfahrens:
- Zuständigkeit
- Zuständig ist das Konkursamt am Gesellschaftssitz der Kollektivgesellschaft (KollG)
- Verfahrensdurchführung
- Vorläufige Konkurspublikation
- Einvernahme der Kollektivgesellschafter
- Inventaraufnahme / Sicherung bzw. Admassierung
- Entscheid über die Art des Konkursverfahrens (ordentliches oder summarisches Konkursverfahren)
- Konkurspublikation / Schuldenruf
- Erwahrung der Forderungseingaben
- Erstellung und Auflage des Kollokationsplans, i.d.R. zusammen mit dem Konkursinventar
- Verwertung
- Verteilung
- Konkursschluss
- Handelsregister
- Nach Abschluss der Liquidation wird die im Aussenverhältnis der juristischen Person gleichgestellte Kollektivgesellschaft im Handelsregister gelöscht (vgl. HRVo 159 Abs. 5 lit. b)
Hinweis
- Verwertung bei einem Kollektivgesellschafter
- Anteile am Gemeinschaftsvermögen der Kollektivgesellschaft (KollG) zählen zum Begriff der „Vermögensbestandteile anderer Art“ gemäss SchKG 132
Judikatur
- BGE 4A_5/2008
- BGE 4A_231/2011