Steuerliche Motive für die Rechtsformwahl „Kollektivgesellschaft“
Eine Kollektivgesellschaft hat den Vorteil, dass während ihres Betriebes keine wirtschaftliche Doppelbelastung stattfindet1. Die Kollektivgesellschaft hat aber bei der Betriebsaufgabe oder bei einer Veräusserung (als asset deal) den Nachteil, dass eine Liquidationsbesteuerung stattfindet und alle Kapitalgewinne2 aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen (DBG 18 Abs. 2).
Steuerdeklaration
Jeder Gesellschafter hat seinen Anteil an der Kollektivgesellschaft bei seiner privaten Steuerdeklaration (Steuererklärung) in der Vermögensspalte und den Gewinn beim Einkommen auszuweisen.
Literatur
- ALIG KURT, Personengesellschaften im interkantonalen und internationalen Steuerrecht, Bern 1980
- DONATI DAVIDE G.S., Besteuerung ausländischer Personengesellschaften in der Schweiz, Diss. Basel 2001
- DUSS MARCO / GRETHER MARCO / VON AH JULIA, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, Zürich 2004
- HOEHN ERNST, Internationale Steuerplanung – Eine Einführung in die Steuerplanung für internationale Unternehmen mit Bezug zur Schweiz, Bern 1996
- JAKOB WALTER / KUBAILE HEIKO, Steueroptimale Gestaltungsmöglichkeiten von Investitionen in der Schweiz, Referat anlässlich des IFF-Seminars „Steuertagung Schweiz/Deutschland“ vom 10.01.2007
- REICH MARKUS / DUSS MARCO, Unternehmensumstrukturierungen im Steuerrecht, Basel 1996
- SALVI IRENE, Die schweizerische Besteuerung von ausländischen Personenunternehmen, ASA 64, S. 177 ff.
Weiterführende Informationen
» Übersicht: Steuern in der Schweiz
1 Im Gegensatz zur Kollektivgesellschaft wird bei einer juristischen Person (AG, GmbH) zunächst der Gewinn als Ertrag und die Dividendenausschüttung beim Anteilseigner zusätzlich als Einkommen besteuert. Milderungsbemühungen sind im Gange: » Dividendenbesteuerung
2 so werden auch die stillen Reserven besteuert