Anfechtbar mit der SchKG-Beschwerde sind nur konkrete auf den Verfahrensgang einwirkende Massnahmen:
- Verfügungen der Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsorgan (Betreibungsbeamter, Konkursamt, a.a. Konkursverwalter oder Liquidator im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, Gläubigerausschuss oder Gläubigerversammlung) trifft eine gesetzeswidrige und/oder unangemessene Verfügung.
- Sachwalter erlässt gesetzeswidrige und/oder unangemessene Verfügung oder Weisung.
- Unterlassungen der Vollstreckungsorgane
- Vollstreckungsorgan weigert sich, eine Verfügung zu erlassen.
- AB trifft keinen Entscheid zur Beschwerde oder verzögert diesen.
Nicht anfechtbar sind
- Die allgemeine Amtstätigkeit
- Meinungsäusserung des Beamten
- Absichtserklärungen des Beamten
- Zwischenentscheide
- Prozessleitende Verfügungen
- Erteilung der aufschiebenden Wirkung
- Verweigerung der aufschiebenden Wirkung
- Rechtsgeschäftliche Handlungen
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