Die Konkursverwaltung hat am Ende des Kollokationsplans zu nennen:
- Schätzung der bei jeder Konkursklasse zu erwartenden Konkursdividende (Höchstdividende)
- auf Basis der weiteren Erlösentwicklung
- d.h. unter Berücksichtigung
- der Schätzung der Aktivmasse
- der im Kollokationsplan und Lastenverzeichnis zugelassenen Ansprüche
- nebst ggf.
- Schätzung der möglicherweise in Kollokationsprozessen zu erwartenden weiteren Zulassungen
- Schätzung der Zulassungswahrscheinlichkeit ausgesetzter Forderungen
- nebst ggf.
- der mutmasslichen Verfahrenskosten aus dem weiteren Teil des Konkursverfahrens
- d.h. unter Berücksichtigung
- alles unter allen Vorbehalten und ohne jegliche Gewähr
- zur Streitwertberechnung
- aber auch als Entscheidungskriterium für KOLLOKATIONSKLAGE und / oder BESCHWERDE durch jeden Konkursgläubiger
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 65 III 32
- AB BE in BlSchK 1950 59 = ZBJV 1950, 464
- Die Abschätzung der Konkursdividenden ist meistens sehr schwierig und erfordert Annahmen (zB Durchschnitt von best case und worst case)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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