Einleitung
Die Verfügungen der Vollstreckungsorgane sind nur aus den im Gesetz genannten Gründen mit Beschwerde anfechtbar:
Jedenfalls wird ein Verfahrensfehler gerügt!
Gesetzesverletzung
Der Beschwerdegrund der Gesetzesverletzung greift bei Verletzung von:
- Verfassungsrecht des Bundes
- SchKG und Ausführungserlassen
- anderen Bundesgesetzen und Verordnungen
- Staatsverträgen
- Völkerrecht (national und international)
- Kantonales Recht nur vor kantonalen ABen
Die Nichtanwendung oder nicht richtige Anwendung von Rechtssätzen sind Gegenstand der Gesetzesverletzungen.
Unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellungen, die Folge einer Missachtung der Untersuchungsmaxime, der Pflicht zur freien Beweiswürdigung oder anderer bundesrechtlicher Vorschriften ist, gelten als Gesetzesverletzungen.
Beispiele von Rechtsverletzungen
- Gesetzeswidrige Zustellung von Betreibungsurkunden (SchKG 64 ff.)
- Einleitung der falschen Betreibungsart (SchKG 38 ff.)
- Unzutreffende Parteirollenverteilung im betreibungsrechtlichen Widerspruchsverfahren (SchKG 106 ff.)
Unangemessenheit
Voraussetzungen für eine unangemessene Verfügung sind:
- Verfügung, deren Inhalt nach freiem Ermessen bestimmt werden kann
Der Beschwerdegrund der Unangemessenheit kann in folgenden Fällen nicht angerufen werden:
- Ermessen im Gesetz nicht vorgesehen > Rechtsverletzung
- Ermessen ist der Sache nach ausgeschlossen > Rechtsverletzung.
- Ermessensüberschreitung (gesetzlicher Rahmen des eingeräumten Ermessens wird nicht respektiert) > Rechtsverletzung (SchKG 19 Abs. 1)
- Ermessensmissbrauch (Ermessensbetätigung beruht auf sachfremden Erwägungen oder in Verletzung allgemeiner Rechtsprinzipien wie Willkürverbot, Verhältnismässigkeitsprinzip, Gleichbehandlungsgebot) > Rechtsverletzung (SchKG 19 Abs. 1)
Als unangemessen gelten Verfügungen, wenn sie bei den konkreten Verhältnissen als nicht angemessen erscheinen. Die AB setzt ihr eigenes Ermessen an die Stelle der Vorinstanz (BGE 100 III 17).
Reine Ermessensentscheide können nicht mit SchKG-Beschwerde ans Bundesgericht gezogen werden.
Beispiele von Ermessensentscheiden
- Rechtsstillstand (SchKG 61)
- Beschränkt pfändbares Einkommen, bezügl. unpfändbarem Notbedarf [Existenzminimum] (SchKG 93)
- Verwertungsaufschub (SchKG 123)
- etc.
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
Diese Beschwerdegründe differenzieren sich wie folgt:
- Rechtsverweigerung
- Eine vorgeschriebene Amtshandlung wird nicht vorgenommen.
- Die Amtshandlung wird nur unvollständig vorgenommen:
- zB keine Begründung.
- Rechtsverzögerung
- Eine vorgeschriebene Amtshandlung wird nicht binnen gesetzlicher oder angemessener Frist vorgenommen.
Ausgangslage: Vorinstanz und/oder AB müssen sich vorwerfen lassen:
- Ablehnung
- stillschweigend
- ausdrücklich
- informell durch mündliche Auskunft (keine Verfügung)
- in formellem Entscheid (anfechtbarer Verfügung)
- Es liegt damit keine Rechtsverweigerung im Sinne von SchKG 17 Abs. 3, 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 mehr vor.
- Wenn eine Verletzung vorliegt, dann eine Gesetzesverletzung (materielle Rechtsverweigerung).
- ACHTUNG: Beschwerdefrist beachten.
- Verschleppung
Beispiele von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
- Weigerung, der Behörde
- einen Rechtsvorschlag entgegenzunehmen
- Betreibungs-, Fortsetzungs- oder Verwertungsbegehren des Gläubigers zu vollziehen
- die im Verfahrensfortgang notwendige Fristansetzung vorzunehmen
- AB entscheidet eine Beschwerde nicht, weder materiell noch durch Nichteintreten [BGE 101 III 7].