Allgemeine Grundsätze
Es gelten folgende SchKG-bezogenen Verfahrensgrundsätze:
- Verfahren schriftlich oder mündlich
- Mitwirkungspflicht der Parteien (Vernehmlassung)
- Mitwirkungsrecht der Parteien (weiterer Schriftenwechsel)
- Stellungnahmerecht des Vollstreckungsorgans
- Dispositionsmaxime (Bindung der AB an die Parteibegehren)
- Ausnahme: Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung
- Offizialmaxime (Abklärung von Amtes wegen)
- Sachverhaltsabklärung
- Freie Beweiswürdigung
- Beschwerdeentscheid
- Begründungspflicht der AB
- Pflicht zur schriftlichen Eröffnung
- Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung
- Kostenlosigkeit
- Keine Verfahrenskosten
- Ausnahme: bös- oder mutwillige Beschwerdeführung (SchKG 20a, GebV 61 Abs. 2 und 62 Abs. 2).
- Keine Prozessentschädigungen (GebV 62 Abs. 2).
- Keine Verfahrenskosten
- Keine Entscheidungsfrist für AB
- Ausnahmen:
- Wechselbetreibung: binnen 5 Tagen (SchKG 20)
- 1. Gläubigerversammlung: binnen kurzer Frist (SchKG 239 Abs. 2).
- Ausnahmen:
Prozessverfahren und Prozessleitung
- Es wird auf die Zivilprozessordnung verwiesen.
Ermittlungsverfahren
Das Ermittlungsverfahren gliedert sich in 3 Teile:
- Eintreten (» siehe «Entscheidungsverfahren» unten)
- Vernehmlassung
- Vernehmlassung der Vorinstanz (VI)
- Weiterer Schriftenwechsel
- Beweisverfahren
- Beweisanordnung
- Beweismitteleinlegung
- Beweiswürdigung durch die Aufsichtsbehörde (AB)..
Entscheidungsverfahren
Im Entscheidungsprozess strukturieren die Aufsichtsbehörden (AB) wie folgt:
- Kognition
- Eintreten
- Nichteintreten (» siehe «Beschwerdeentscheid»)
- Arten von Entscheidungsformen
- Formelle Entscheide
- Abschreibungsbeschluss
- Gegenstandslosigkeit der Beschwerde
- Vergleich
- Rückzug der Beschwerde
- = Anerkennung der angefochtenen Verfügung
- Nichteintretensbeschluss
- Fristversäumnis
- Schwere Formfehler bei der Beschwerdeschrift
- Ungenügende Behauptung
- Ungenügende Substantiierung
- Abschreibungsbeschluss
- Materielle Entscheide
- Gutheissung
- Abweisung
- Formelle Entscheide