Die Beschwerdeerhebung und die erste Reaktion der Aufsichtsbehörde (AB) ziehen gewisse Wirkungen nach sich:
- Rechtshängigkeit
- Eintritt erst nach Fristablauf der Rechtsmittelfrist (wegen Selbstberichtigungsrecht)
- Devolutiveffekt
- Sofortige Zuständigkeit der AB für den Streitfall
- Ausnahme:
- Selbstberichtigungsrecht der Verfügungsinstanz (SchKG 17 Abs. 4)
- Voraussetzungen:
- Laufende Beschwerdefrist
- Noch keine Erstattung Vernehmlassung
- Mittel: Wiedererwägung
- Folge: Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens
- Überwälzungswirkung: Kein Rückkommen auf die Verfügung, auch nicht bei Nichtigkeit der Verfügung (SchKG 22 Abs. 2, 2. Satz).
- Suspensiveffekt
- Keine volle Suspensivwirkung der Beschwerde:
- Formelle Rechtskraft wird nicht aufgeschoben
- Vollstreckbarkeit wird durch Beschwerde nicht automatisch aufgeschoben
- Aufschiebende Wirkung nur durch Anordnung der oder des AB-Präsidenten (SchKG 36):
- auf Antrag
- von Amtes wegen.
- Keine volle Suspensivwirkung der Beschwerde:
Aufschiebende Wirkung
- Verlangen Sie die Aufschiebende Wirkung in jedem Falle mit Ihren Beschwerdeanträgen.
- Andernfalls sind Sie auf die alleinige freiwillige Beurteilung der AB angewiesen, die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen zu gewähren.
- Auch der Antrag auf Aufschiebende Wirkung ist zu begründen
- zB: Der Vollzug der angefochtenen Verfügung verursacht dem Beschwerdeführer (und ev. dem Gläubiger) einen nicht wieder gut zu machenden (finanziellen) Nachteil.
- Die Gewährung der Aufschiebenden Wirkung ist den Parteien sofort mitzuteilen (SchKG 36 2. Satz).
- Der Entscheid über die Gewährung der Aufschiebenden Wirkung ist nicht anfechtbar.