Die Beurteilung der Beschwerde ist Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde (AB).
Dabei wird unterschieden in:
- sachliche Zuständigkeit
- massgebend ist der Beschwerdegrund
- Gesetzesverletzung
- Unangemessenheit
- Rechtsverweigerung
- Rechtsverzögerung
- erstinstanzlich immer die kant. AB (SchKG 17 Abs. 1)
- massgebend ist der Beschwerdegrund
- örtliche Zuständigkeit
- je nach Zugehörigkeit der angefochtenen Massnahme bzw. der verschleppten Obliegenheit zum örtlichen Zuständigkeitskreis der AB
- funktionale Zuständigkeit
- die zu wählende AB
- erstinstanzlich
- zweitinstanzlich innerhalb des Kantons, sofern ein innerkantonaler Instanzenzug vorgesehen ist (SchKG 18 Abs. 1)
- Weiterzug des Entscheids einer oberen oder einzigen kantonalen AB ans Bundesgericht (SchKG 19 Abs. 1).
- die zu wählende AB
Beschwerdeeinreichung bei der unzuständigen Behörde
- Die Falschzustellung soll dem Beschwerdeführer nicht schaden, ist doch die unzuständige Behörde von Amtes wegen verpflichtet, die Sendung an die zuständige AB weiterzuleiten (vgl. hiezu SchKG 32 Abs. 2)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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