Die Kollokationsklage dient der
- Bereinigung des Kollokationsplans [vgl. BGE 98 II 318 Erw. 4 mit Hinweisen]
- Individuellen Geltendmachung von einheitlicher und ordnungsgemässer materiell-rechtlicher Anwendung des Schuldbetreibungs- oder Konkursrechts.
Eine Kollokationsklage bezweckt nicht die rechtskräftige Beurteilung der Forderung selbst, sondern des Gläubigeranspruch auf Anteil am Liquidationserlös der Masse [vgl. BGE 119 III 84 ff., BGE 103 III 49, Erw. 1a]
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