Rechtskräftige (endgültige) Urteile
Anerkennung
- gemäss bilateralen und multilateralen Staatsverträgen
- in Bezug auf die Zulassung der dem Urteil zugrunde liegenden Forderung im Kollokationsplan
- Eingeschränkte Kognition der Konkursverwaltung
- Anerkennungsvoraussetzungen [IPRG 25 und 29, Abs. 1 und 3]
- a. wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war;
- b. wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und
- c. wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt.
- Anerkennungsbegehren + Dokumentierung
- a. eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung;
- b. eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist, und
- c. im Falle eines Abwesenheitsurteils eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen.
- Ausländische Schiedsgerichtsentscheide
- Forderungseingabe + rechtskräftiges Urteil des Schiedsgerichts
- Prüfung Anerkennungsvoraussetzungen gemäss New Yorker Übereinkommen vom 10.06.1958 / IPRG 194
- Bei fehlender Rechtkraft gelten die unter „Nicht rechtskräftige Urteile“ erwähnten Grundsätze
Anfechtung des Entscheids
- Rechtsmittel = Beschwerde in Zivilsachen
- Vgl. BGG 72 Abs. 2 lit. a
Nicht rechtskräftige Urteile
- Abstellung auf die zugrunde liegende Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
- Freie Überprüfung der Anerkennungsfähigkeit durch die Konkursverwaltung nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts [vgl. IPRG 17]
Weiterführende Informationen
Schweizerischer Konkurs und ausländischer Prozess
- BGE 7B.124/2004 = BGE 130 III 769 ff.