Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung: Kollokationsplan / Kollokationsverfahren / Lastenverzeichnis » KOLLOKATIONSPLAN » Bestand der Forderung » Drittpfandgesicherte Forderungen
Grundlage
Forderungseingabe
- Notwendigkeit der Forderungsanmeldung
- In der Regel keine Aufnahme der Forderung von Amtes wegen
Kollokation der Drittpfandgesicherte Forderungen
- Finale Abklärung, ob der Pfandgegenstand zur Masse gehört oder tatsächlich verpfändetes Dritteigentum darstellt
- Aufnahme im vollen (anerkannten) Betrag unter den ungesicherten Forderungen
- ohne Rücksicht auf ein Pfand, aber unter dessen Erwähnung
- Drittpfandgeber ist gleichzustellen wie ein rückgriffsberechtigter Mitverpflichteter nach SchKG 217 Abs. 3
Pfandliquidation
- Pfandverwertung vor erfolgter Ausrichtung der Konkursdividende an den Pfandgläubiger
- Pfandeigentümer ist an Stelle des Gläubigers zum Bezug der Konkursdividende berechtigt, und zwar bis zu seiner vollständigen Befriedigung
- sofern und insoweit er nach dem geltenden materiellen Recht durch die Einlösung des Pfandes in die Rechte des Gläubigers eingetreten ist (Subrogation).
- Strittige Subrogation / Prätendentenstreit zwischen dem im Kollokationsplan zugelassenen Konkursgläubiger und dem Pfandeigentümer
- Fristansetzung an den Konkursgläubiger, zur Klage auf Dividendenausrichtung
- Konkursverwaltung kann Untergang der Forderung einwenden, und zwar ohne Änderung des Kollokationsplans [vgl. BGE 55 III 84]
Weiterführende Informationen
- Teileigentum eines Dritten gemäss KOV 61 Abs. 1 (Miteigentum oder Gesamteigentum des Gemeinschuldners mit dem Dritten)
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