War der Schuldner bereits einmal im Konkurs, dürfen die früheren Gläubiger ihre Forderung erneut zur Kollokation anmelden.
Dabei sind folgende Grundsätze zu verzeichnen:
- Gleichberechtigte Kollokation der Forderungen aus einem früheren Konkursverfahren im Neuen
- Gleichbehandlung der Altgläubiger (Verlustscheingläubiger) und Neugläubiger kraft SchKG 219 f.
- Vgl. BGE 35 II 684; BGE 65 III 60
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