Ist ein Versicherungsnehmer in Konkurs, dessen Ehegatte oder Nachkommen Begünstigte aus einer Lebensversicherung (Lebensversicherungspolice bzw. Lebensversicherungsvertrag), besteht gemäss VVG 80 und VVG 81 eine Sonderregelung:
- Kein Erlöschen der Begünstigung mit der Konkurseröffnung über den Versicherungsnehmer [vgl. VVG 79 Abs. 1]
- Versicherungsanspruch unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung [vgl. VVG 80]
- Eintritt der Begünstigten mit allen Rechten und Pflichten [vgl. VVG 81]
- per Konkurseröffnung über das Vermögen des Versicherungsnehmers
- ohne ausdrückliche Ablehnung
- Versicherungsanspruch ist nicht Teil der Masse, sondern des Vermögens des begünstigten Dritten
- Eintritt der Begünstigten mit allen Rechten und Pflichten [vgl. VVG 81]
- Konkursgläubiger macht Pfandrechtsforderung an Versicherungsanspruch geltend
- Entscheid der Konkursverwaltung über Begünstigungsanerkennung (auch: Bestreitungsverzicht) oder Begünstigungsbestreitung
- Begünstigung unbestritten
- Kollokation in vollem Betrage in der 3. Konkursklasse, unter Hinweis auf das Versicherungspfandrecht [vgl. KOV 61]
- Begünstigungsbestreitung
- im Namen und auf Rechnung der Masse?
- Abtretung nach SchKG 260
- Bis zur Erledigung der Begünstigungsbestreitung
- Kollokation der Pfandforderung als ungesicherte Forderung
- Anerkennung der Begünstigung
- Kollokation in vollem Betrage in der 3. Konkursklasse, unter Hinweis auf das Versicherungspfandrecht [vgl. KOV 61]
- Begünstigung unbestritten
- Liquidation des Versicherungspfandrechts ausserhalb des Konkursverfahrens des Versicherungsnehmers
- Vgl. BGE 105 III 122 ff. = Pra 1980 S. 172 ff.
- Entscheid der Konkursverwaltung über Begünstigungsanerkennung (auch: Bestreitungsverzicht) oder Begünstigungsbestreitung
Weiterführende Informationen
Art. 11 der Verordnung des Bundesgerichtes vom 10.05.1910 betreffend Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen nach VVG [VPAV; SR 281.51]
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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