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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Pfandrechtsforderung Dritter am Versicherungsanspruch

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ist ein Versicherungsnehmer in Konkurs, dessen Ehegatte oder Nachkommen Begünstigte aus einer Lebensversicherung (Lebensversicherungspolice bzw. Lebensversicherungsvertrag), besteht gemäss VVG 80 und VVG 81 eine Sonderregelung:

  • Kein Erlöschen der Begünstigung mit der Konkurseröffnung über den Versicherungsnehmer [vgl. VVG 79 Abs. 1]
  • Versicherungsanspruch unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung [vgl. VVG 80]
    • Eintritt der Begünstigten mit allen Rechten und Pflichten [vgl. VVG 81]
      • per Konkurseröffnung über das Vermögen des Versicherungsnehmers
      • ohne ausdrückliche Ablehnung
    • Versicherungsanspruch ist nicht Teil der Masse, sondern des Vermögens des begünstigten Dritten
  • Konkursgläubiger macht Pfandrechtsforderung an Versicherungsanspruch geltend
    • Entscheid der Konkursverwaltung über Begünstigungsanerkennung (auch: Bestreitungsverzicht) oder Begünstigungsbestreitung
      • Begünstigung unbestritten
        • Kollokation in vollem Betrage in der 3. Konkursklasse, unter Hinweis auf das Versicherungspfandrecht [vgl. KOV 61]
      • Begünstigungsbestreitung
        • im Namen und auf Rechnung der Masse?
        • Abtretung nach SchKG 260
      • Bis zur Erledigung der Begünstigungsbestreitung
        • Kollokation der Pfandforderung als ungesicherte Forderung
      • Anerkennung der Begünstigung
        • Kollokation in vollem Betrage in der 3. Konkursklasse, unter Hinweis auf das Versicherungspfandrecht [vgl. KOV 61]
    • Liquidation des Versicherungspfandrechts ausserhalb des Konkursverfahrens des Versicherungsnehmers

Weiterführende Informationen

Art. 11 der Verordnung des Bundesgerichtes vom 10.05.1910 betreffend Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen nach VVG [VPAV; SR 281.51]

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