In der „privilegierten 2. Konkursklasse“ werden kolloziert [vgl. SchKG 219]:
- Ersatzforderungen des Kindes aus der Verwaltung seines anvertrauten Vermögens [vgl. SchKG 326 f.], wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist (Kinderprivileg)
- Nicht privilegiert
- Forderungen aus Rechtsgeschäften zwischen Kind und Eltern
- Deliktsforderungen
- Nicht privilegiert
- Beitragsforderungen für Altersvorsorge, Invalidenversicherung und Erwerbsersatz (AHV/IV/EO)
- Beitragsforderungen für die Unfallversicherung (UVG)
- Beitragsforderungen für die Arbeitslosenversicherung (AlG)
- Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung
- Beitragsforderungen der Familienausgleichskasse (FAK)
- Einlagen nach BankG 37a
Berechnung der Privilegienfrist
Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
- die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
- die Dauer eines Konkursaufschubes nach den OR 725a, 764, 817 oder 903;
- die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
- bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation [SchKG 219 Abs. 5]
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