Kollokationspläne mit begrenztem Umfang und Inhalt gibt es in folgenden speziellen Zwangsvollstreckungsverfahren:
- Anschlusskonkurs (auch Partikularkonkurs, Minikonkurs, IPRG-Konkurs etc.)
- Rechtshilfeverfahren für die Liquidation von Vermögenswerten eines ausländischen Konkursiten in der Schweiz, zugunsten privilegierter Gläubiger in der Schweiz und Ablieferung eines allfälligen Ueberschuss in die ausländische Konkursmasse
- Kollokationsplan begrenzt auf
- Pfandversicherte Forderungen
- Privilegierte Forderungen
- Vgl. IPRG 172
- Spezialliquidation
- Verfahren bei ausgeschlagener Erbschaft (Verlassenschaft) und bei juristischen Personen zur Liquidation von grund- oder faustpfandversicherter Ansprüche nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven [vgl. SchKG 230a]
- Kollokationsplan limitiert auf
- Pfandversicherte Forderungen
- Vgl. SchKG 230a
Weiterführende Informationen
Mehrere Kollokationspläne
- Anlass
- für den Fall von zwei verschiedenen Haftungen des Gemeinschuldners, denen zwei Vermögensmassen zugrundeliegen
- Allgemeiner Kollokationsplan
- Alle Gläubiger
- Separat-Kollokationsplan
- Nur die Altgläubiger
- Vgl. BGE 48 III 208 ff.
- Kommanditgesellschaft
- Allgemeiner Kollokationsplan
- Separat-Kollokationsplan für Altschulden bei Austritt eines Kommanditärs kurz vor Konkurseröffnung
- Einwendungsrecht des Kommanditärs, bestimmte dieser Schulden seien nach seinem Ausscheiden entstanden [vgl. BGE 60 III 11]
- Vgl. hiezu auch BGE 59 III 199
- Konkurs einer absorbierten Aktiengesellschaft
- Allgemeiner Kollokationsplan
- Alle Gläubiger
- Separat-Kollokationsplan
- Gläubiger der absorbierten Gesellschaft
- Formen der Unternehmensfusion: Absorptionsfusion
- Allgemeiner Kollokationsplan
Anschlusskonkurs
Art. 172 IPRG
3. Kollokationsplan
1 In den Kollokationsplan werden nur aufgenommen:
- die pfandversicherten Forderungen nach Artikel 219 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889über Schuldbetreibung- und Konkurs, und
- die nicht pfandgesicherten, aber privilegierten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz.
2 Zur Kollokationsklage nach Artikel 250 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs sind nur Gläubiger nach Absatz 1 berechtigt.
3 Ist ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Konkurs in Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden, so ist dieser Teil nach Abzug der ihm entstandenen Kosten im schweizerischen Verfahren auf die Konkursdividende anzurechnen.
Spezialliquidation
Art. 230a SchKG
2. Bei ausgeschlagener Erbschaft und bei juristischen Personen
1 Wird die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven eingestellt, so können die Erben die Abtretung der zum Nachlass gehörenden Aktiven an die Erbengemeinschaft oder an einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erklären, die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu übernehmen. Macht keiner der Erben von diesem Recht Gebrauch, so können es die Gläubiger und nach ihnen Dritte, die ein Interesse geltend machen, ausüben.
2 Befinden sich in der Konkursmasse einer juristischen Person verpfändete Werte und ist der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden, so kann jeder Pfandgläubiger trotzdem beim Konkursamt die Verwertung seines Pfandes verlangen. Das Amt setzt dafür eine Frist.
3 Kommt kein Abtretungsvertrag im Sinne von Absatz 1 zustande und verlangt kein Gläubiger fristgemäss die Verwertung seines Pfandes, so werden die Aktiven nach Abzug der Kosten mit den darauf haftenden Lasten, jedoch ohne die persönliche Schuldpflicht, auf den Staat übertragen, wenn die zuständige kantonale Behörde die Übertragung nicht ablehnt.
4 Lehnt die zuständige kantonale Behörde die Übertragung ab, so verwertet das Konkursamt die Aktiven.