Die Erhebung einer Kollokationsklage ist an eine Frist gebunden:
Rechtsnatur
- Gesetzliche Frist nach SchKG [vgl. SchKG 148 und SchKG 250]
- Im öffentliche Interesse aufgestellte Frist
- SchKG 33 Abs. 3, wonach ein Verfahrensbeteiligter darauf verzichten kann, die Nichteinhaltung einer Frist geltend zu machen, ist nicht anwendbar
Dauer
- 20 Tage
- Keine Fristerstreckungsmöglichkeit, weil es sich um eine gesetzliche Frist handelt
- trotzdessen bewilligte Fristerstreckung ist unwirksam
- vgl. BGE 82 III 31 ff.
Fristbeginn
- Spezialexekution
- Zustellung des Auszugs aus dem Kollokationsplan mittels eingeschriebener Postsendung oder Übergabe gegen Empfangsbestätigung [vgl. SchKG 147; SchKG 34]
- Generalexekution (Konkurs oder Nachlassverfahren)
- Publikation der Auflage des Kollokationsplans [vgl. SchKG 250 Abs. 1; SchKG 35 Abs. 1]
- Zustellungsvermutung für Amtsblatt am Erscheinungsdatum
Fristberechnung
- Es gelten die Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], vgl. SchKG 31
- Ob die Gerichtsferien die Frist zu verlängern vermögen, ist umstritten
- Die Bestimmungen zu den Betreibungsferien [vgl. SchKG 56] sind nicht anwendbar; vgl. BGE 96 III 77
- Der Fristenlauf beginnt mit der Zustellung (Spezialexekution) bzw. Publikation der Kollokationsplanauflage (Generalexekution), wobei der Tag, an welchem die Zustellung bzw. die Publikation erfolgte, nicht mitgerechnet wird [vgl. SchKG 31 Abs. 1].
- Fällt der letzte Tag der Klagefrist auf einen Samstag bzw. Sonntag oder auf einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
Klagefristwahrung
- nur durch rechtzeitige Klageschrift-Einreichung
- Klagefristeinhaltung ist Prozessvoraussetzung
- Fristwahrung ist vom Richter von Amtes wegen zu prüfen; vgl. auch BGE 42 III 158
Fristversäumnis
- Klagerecht verwirkt unwiederbringlich
- Kollokationsplan erwächst ohne weitere Anfechtungsmöglichkeit in Rechtskraft
Weiterführende Informationen
Auslandgläubiger
- Für Gläubiger im Ausland gelten die gleichen Fristanforderungen wie für schweizerische Ansprecher.
- Lehre und Rechtsprechung erwarten von Gläubigern mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland die Wahl eines schweizerischen Domizils zur Vermeidung rechtsnachteiliger Folgen [vgl. SchKG 67 Abs. 1; BGE 68 III 50 ff.].