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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Zuständigkeit

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anwendbares Recht

  • SchKG 250 Abs. 1
  • ZPO 1 lit. c
  • ZPO 4 Abs. 1

Die örtliche, sachliche und funktionale gerichtliche Zuständigkeit ist wie folgt geregelt:

Zuständigkeit örtlich

  • Richter am Konkursort, d.h. am Ort, wo der Konkurs eröffnet wurde [vgl. SchKG 250 Abs. 1; ZPO 46; vgl. auch für die Betreibung SchKG 148]
  • Die Kollokationsgerichtsbarkeit ist zwingender Natur
    • Ausschluss; der Verwaltung ist es untersagt, abzuschliessen:
      • eine Gerichtsstandsvereinbarung
      • eine Schiedsvereinbarung
    • vgl. ZBJV 47 S. 241

Zuständigkeit sachlich

  • Kantonales Recht regelt die sachliche Zuständigkeit [vgl. SchKG 250 Abs. 1 und ZPO 4 Abs. 1; BGE 64 III 123 f.]
  • Die zwingende Natur der Gerichtsstandsbestimmung gilt auch für die sachliche Zuständigkeit, und zwar
    • als ausschliessliche Zuständigkeit, selbst dann, wenn für das betreffende Rechtsverhältnis ausserhalb eines Konkursverfahrens ein anderes Gericht (zB Spezialgericht) exklusiv zuständig wäre
    • für alle Arten von Streitfragen [vgl. OG ZH, in: ZR 2006, 287; ferner für Patentstreitigkeiten: BGE 71 III 192 ff.]
  • Direktklage (kein vorausgehendes Schlichtungsverfahren)
  • ZH: Einzelgericht für SchKG-Klagen, streitwertunabhängig

Zuständigkeit funktionell

  • Kantonales Recht regelt die funktionelle Zuständigkeit [vgl. ZPO 4 Abs. 1]
  • Erste Instanz

Klage gegen die Masse (Eigen-Kollokationsklage)

Die Bezeichnung des zuständigen Gerichts sollte in der Rechtsmittelbelehrung der Kollokationsverfügung festgehalten sein.

Klage gegen einen Mitgläubiger (Dritt-Kollokationsklage)

Für die Dritt-Kollokationsklage muss der klagende Dritt-Gläubiger sich selber mit der Gerichts-Zuständigkeit.

Weiterführende Informationen

  • Vor Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] (01.01.2011)
    • ehem. Sachliche Zuständigkeit
      • Einzelrichter im beschleunigten Verfahren
    • Ein Beschleunigtes Verfahren gibt es in der neuen ZPO nicht.

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