Anwendbares Recht
- SchKG 250 Abs. 1
- ZPO 1 lit. c
- ZPO 4 Abs. 1
Die örtliche, sachliche und funktionale gerichtliche Zuständigkeit ist wie folgt geregelt:
Zuständigkeit örtlich
- Richter am Konkursort, d.h. am Ort, wo der Konkurs eröffnet wurde [vgl. SchKG 250 Abs. 1; ZPO 46; vgl. auch für die Betreibung SchKG 148]
- Die Kollokationsgerichtsbarkeit ist zwingender Natur
- Ausschluss; der Verwaltung ist es untersagt, abzuschliessen:
- eine Gerichtsstandsvereinbarung
- eine Schiedsvereinbarung
- vgl. ZBJV 47 S. 241
- Ausschluss; der Verwaltung ist es untersagt, abzuschliessen:
Zuständigkeit sachlich
- Kantonales Recht regelt die sachliche Zuständigkeit [vgl. SchKG 250 Abs. 1 und ZPO 4 Abs. 1; BGE 64 III 123 f.]
- Die zwingende Natur der Gerichtsstandsbestimmung gilt auch für die sachliche Zuständigkeit, und zwar
- als ausschliessliche Zuständigkeit, selbst dann, wenn für das betreffende Rechtsverhältnis ausserhalb eines Konkursverfahrens ein anderes Gericht (zB Spezialgericht) exklusiv zuständig wäre
- für alle Arten von Streitfragen [vgl. OG ZH, in: ZR 2006, 287; ferner für Patentstreitigkeiten: BGE 71 III 192 ff.]
- Direktklage (kein vorausgehendes Schlichtungsverfahren)
- ZH: Einzelgericht für SchKG-Klagen, streitwertunabhängig
Zuständigkeit funktionell
- Kantonales Recht regelt die funktionelle Zuständigkeit [vgl. ZPO 4 Abs. 1]
- Erste Instanz
Klage gegen die Masse (Eigen-Kollokationsklage)
Die Bezeichnung des zuständigen Gerichts sollte in der Rechtsmittelbelehrung der Kollokationsverfügung festgehalten sein.
Klage gegen einen Mitgläubiger (Dritt-Kollokationsklage)
Für die Dritt-Kollokationsklage muss der klagende Dritt-Gläubiger sich selber mit der Gerichts-Zuständigkeit.
Weiterführende Informationen
- Vor Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] (01.01.2011)
- ehem. Sachliche Zuständigkeit
- Einzelrichter im beschleunigten Verfahren
- Ein Beschleunigtes Verfahren gibt es in der neuen ZPO nicht.
- ehem. Sachliche Zuständigkeit