Eigen-Kollokationsprozess
Die Führung von Eigen-Kollokationsprozessen sollte für einen Gläubiger mit sorgfältiger Anspruchsdokumentierung problemlos möglich sein. Meistens bestehen aber Unsicherheiten im Forderungsbestand und im Quantitativ aus der Zeit, als der Gemeinschuldner noch aufrecht stand:
- Bestrittener Forderungs-Bestand
- bestrittene (mündlich oder durch Konkludenz schliessbare) Vertragsverhältnisse
- bestrittene unerlaubte Handlungen oder ungerechtfertigte Bereicherungen
- Tilgung
- frühere Verrechnung mit Gegenansprüchen
- Zahlung nicht befreiender Wirkung
- usw.
- usw.
- Bestrittenes Quantitativ
- Abrechnungsstreitigkeit
- zB Fortsetzung des Bauabrechnungsstreits im Kollokationsprozess
- Qualität
- zB Minderung des Preises / Werklohns
- Termin
- zB Verspätungsschaden
- Auslegungs- und Ermessenspunkte mit Uneinigkeit
- zB Leistung Gegenstand des Pauschalpreises oder Regie?
- usw.
- Abrechnungsstreitigkeit
Nicht selten sind Forderungseingaben anzutreffen, wo der Gläubiger aus prozessstrategischen Gründen (selber Schuldner des Gemeinschuldners) anmeldet oder mit übersetzten Schätzbeträgen eines Teils des Liquidationserlöses teilhaftig zu werden versucht.
Abgesehen von einer Opportunitäts-Situation (keine Dividende in der betreffenden Konkursklasse) wird eine engagierte Konkursverwalter oder ein konsequent handelnder Nachlassliquidator solche Forderungseingaben mit einer Abweisungsverfügung quittieren. – Es ist dann Gläubigersache abzuklären, ob sich der Administrierungsaufwand für die Prozessvorbereitung und die Kosten der Prozessführung lohnen.
Lässt die Verwaltung die unberechtigt angemeldete Forderung zu, steht den Mitgläubigern die Möglichkeit der sog. Dritt-Kollokationsklage zu, aus der sie sich im Obsiegensfalle – ansprechende Konkursdividende vorausgesetzt – interessante Erlösvorteile verschaffen können.
Verzichten auch die Mitgläubiger auf eine Kollokationsklage hatte der Konkursgläubiger Erfolg. Er ist zudem vom Thema des Kollokationsprozesses – zu Unrecht – verschont geblieben.
Dritt-Kollokationsprozess
Dritt-Kollokationsprozesse sind vom Kosten- / Nutzenverhältnis her ein schwieriges Unterfangen. Zum einen besteht nebst des allgemeinen Prozessrisikos ein Ertragsrisiko (wie hoch wird die Konkursdividende ausfallen, die auf der bestrittenen Forderung des Mitgläubigers anfällt?). Zum andern führt der Dritt-Kollokationskläger nicht mit eigenen Tatsachen und Beweismitteln, sondern mit jenen der Masse Prozess. Er benötigt hiezu gute Sachverhaltskenntnisse und eine umfassende Dokumentenlage. Erfahrungsgemäss fehlt es den meisten Gemeinschuldnern an einer sorgfältigen Geschäftsführung mit einwandfreier Administrierung. – Dritt-Kollokationsprozesse werden meistens aus Emotionen und von Insidern geführt.