Für die Aufstellung von Lastenverzeichnissen gelten besondere Verfahrensbestimmungen:
Verfaustpfändete Eigentümer-Schuldbriefe
- Forderungseingabe + Pfandansprache
- durch den Faustpfandgläubiger
- Kollokation
- Grundpfandkollokation
- Kollokation des Betrags der zugelassenen Faustpfandforderung unter den grundpfandversicherten Forderungen, mit der Pfandstelle des Schuldbriefs
- unter Hinweis auf die Faustpfandkollokation
- Faustpfandkollokation
- Kollokation des effektiv geschuldeten Betrag als Faustpfandforderung im Kollokationsplan, unter den „Faustpfandversicherten Forderungen“
- Durch Eigentümer-Schuldbriefe gesicherte Forderungen sind oft kleiner als der volle Betrag des Eigentümerpfandtitels
- Vgl. VZG 126
- Grundpfandkollokation
Drittpfandverhältnisse
- Forderungseingabe
- Der Gläubiger mit Drittsicherheit hat bei seiner Forderungseingabe das Drittpfand zu erwähnen
- Kollokation
- Gläubiger
- Da das Drittpfand im Eigentum eines Dritten und nicht des Gemeinschuldners steht, wird die Forderung des Gläubigers nur, aber immerhin mit dem Drittpfandhinweis unter den „Unversicherten Forderungen“ im vollen Betrage kolloziert.
- Vgl. KOV 61
- Drittpfandbesteller
- Bedingte Regressforderung
- Melde- und Abrechnungspflicht
- Gläubiger
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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