Funktion
Das rechtskräftige LASTENVERZEICHNIS hat eine Transfer- bzw. Mittler-Funktion mit folgenden Elementen:
- Lastenverzeichnis ist Grundlage für die Verwertung des Grundstücks
- Versteigerung (Gant)
- Freihandverkauf.
- Erwerber (Ersteigerer bzw. Freihandkäufer) erwirbt das Grundstück mit den Belastungen gemäss LASTENVERZEICHNIS
- Die nicht zugelassenen Belastungen werden gelöscht [vgl. VZG 68]
Ziele
Zweck des Kollokationsplans gemäss Intention des Gesetzgebers soll darüber Auskunft geben, wie die jeweiligen Konkursforderungen nach
- Bestand
- Betrag
- Rang
im Verfahren behandelt werden, einschliesslich der Klärung der
- künftigen Grundpfandrechte
- pfandrechtsrechtfrei bei fälligen Grundpfandverhältnissen
- Fortschreibung der Grundpfandrechte bei nicht fälligen Grundpfandverhältnissen
- anderen dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen oder übergehen,
wie sie bei der Ersteigerung auf den Erwerber überbunden werden.
Weiterführende Informationen
- KOV 58 Abs. 2
- VZG 125
- BGE 7B.47/2005 (für den Kollokationsplan)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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