Der Verwertungszeitpunkt wird durch den Konsolidierungsstand des Lastenverzeichnisses und ein allfälliges Bedürfnis nach einer vorzeitigen Verwertung bestimmt:
- Verwertung erst nach rechtskräftiger Erledigung von Kollokationsstreitigkeiten
- Gründe
- Dingliche Lasten müssen dem Erwerber überbunden werden
- Strittige Situationen können dem entgegenstehen
- Kollokationsprozesse können zu einer Hinausschiebung der Verwertung führen
- Gründe
- Ausnahmebewilligung bei dringlicher Verwertung
- Bei Vorliegen berechtigter Interessen für eine vorzeitige Verwertung können die Aufsichtsbehörden (AB) eine Versteigerung vor Rechtskraft des Lastenverzeichnisses bewilligen [vgl. VZG 128 Abs. 1]
- Voraussetzungen [vgl. VZG 128 Abs. 2]
- Keine Verletzung berechtigter Interessen
- Hinweis auf den hängigen Prozess in den Steigerungsbedingungen
- Vormerkung einer vorläufigen Eintragung [ZGB 961]
- Voraussetzungen [vgl. VZG 128 Abs. 2]
- Vgl. BGE 78 III 80
- Bei Vorliegen berechtigter Interessen für eine vorzeitige Verwertung können die Aufsichtsbehörden (AB) eine Versteigerung vor Rechtskraft des Lastenverzeichnisses bewilligen [vgl. VZG 128 Abs. 1]
Weiterführende Informationen
Steigerungspublikation
- Ordentliches Konkursverfahren
- Mindestens einen Monat vor Versteigerung
- Vgl. SchKG 257 Abs. 2
- Mindestens einen Monat vor Versteigerung
- Summarisches Konkursverfahren
- Nach Ablauf der Eingabefrist jederzeitiges Verwertungsrecht, aber mit Einschränkung in Bezug auf Grundstücke
- Grundstücke
- Verwertung erst nach Eintritt der Rechtskraft des Lastenverzeichnisses [vgl. SchKG 231 Abs. 3, Ziffer 2, Satz 2]
Auflage zur Einsichtnahme
- Lastenverzeichnis
- Steigerungsbedingungen
- SchKG 259 i.V.m. SchKG 134 und SchKG 135
Ausseramtliche Konkursverwaltung
- Die Pflicht zur Steigerungspublikation sowie zur Auflage von Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen gilt auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung
- Vgl. KOV 98
Liquidator im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung
- Verwertungsrecht, sofern und soweit der Pfandgläubiger keine eigene Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet hat [vgl. BGE 84 III 105]
- Pfandrechtserstreckung auch auf Miet- und Pachtzinse, die seit Bestätigung des Nachlassvertrages angefallen sind [vgl. BGE 108 III 90]