Einleitung
Im SchKG ist die Wiedereröffnung eines mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahrens nicht vorgesehen. Lehre und Rechtsprechung gehen von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Wiedereröffnung des Konkurses aus.
Nachfolgend wird die wenn auch selten, so doch mit einer gewissen Regelmässigkeit immer wieder auftretende Thematik erläutert:
Literatur
- LORANDI FRANCO, Wiedereröffnung des Konkurses, in: AJP 2018, S. 56 – 67
Judikatur
- BGE 53 III 193
- BGE 87 III 72, Erw. 3
- BGE 90 II 247, Erw. 2
- BGE 103 III 78, Erw. 5
- BGer 4A_384/2016 vom 01.02.2017, Erw. 2.1.3
- ZR 1977, Nr. 30
- SemJud 1995, 705 f.
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