Antragsberechtigt sind:
- Konkursamt
- Amtliche Konkursverwaltung (Konkursamt)
- Antragsberechtigung / häufigster Fall
- Antragsberechtigung auch im Falle, wo eine ausseramtliche Konkursverwaltung bestand
- Ausseramtliche Konkursverwaltung
- u.E. keine Antragsberechtigung (Amtsstellung der a.a. KV anknüpfend an die Gläubigerversammlungswahl und mit der Verfahrenseinstellung endend; nachherige Zuständigkeit: amtliche Konkursverwaltung (Konkursamt))
- Ausserordentliche Konkursverwaltung
- Antragsberechtigung, da diese direkt vom Konkursrichter (zB wegen Ausstands der amtlichen Konkursverwaltung) mit der Verfahrensdurchführung beauftragt wird
- Amtliche Konkursverwaltung (Konkursamt)
- Gläubiger
- Antragsberechtigung des Gläubigers
- Auch der Gläubiger ist antragsberechtigt, sofern er seine Gläubigerstellung glaubhaft machen kann
- Kostenpunkt beachten
- Antragstellung
- Haftung des Gläubigers für die Verfahrenskosten bis zur erneuten Verfahrenseinstellung mangels Aktiven (vgl. SchKG 169 Abs. 1)
- Mitteilung neu entdeckter Vermögenswerte an die Konkursverwaltung
- Hinweis an die Konkursverwaltung zu neuem Vermögenswert, in der Hoffnung, dass diese beim Konkursrichter den Antrag auf Wiedereröffnung des Konkurses stell
- Der blosse Hinweis begründet keine unmittelbare Kostentragungspflicht für den Gläubiger
- Antragstellung
- Antragsberechtigung des Gläubigers
Literatur
- Konkursverwaltung als Antragstellerin
- WALDER HANS ULRICH, Der Nachkonkurs, BlSchK 1981, S. 5 f.
- Gläubiger als Antragsteller
- STOCKER CHRISTOPH, Entscheidungsgrundlagen für die Wahl des Verfahrens im Konkurs, Zürich 1983, S. 187
Judikatur
- Konkursverwaltung als Antragstellerin
- BGE 67 III 177, Erw. 2 (bezgl. Nachkonkurs)
- Gläubiger als Antragsteller
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