Für eine Wiedereröffnung des Konkurses ist derjenige Konkursrichter zuständig, der die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven verfügt hat.
Literatur
- WALTHER FRIDOLIN, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht des Jahres 2014, ZBJV 2016, 466
Judikatur
- BGE 74 III 75, Erw. 1
- BGE 87 III 72, Erw. 3
- BGE 102 III 78, Erw. 2b
- BGer 5A_306/2014, Erw. 3.3.2
Weiterführende Informationen
- Konkurseröffnung in der Konkursbetreibung | konkurserfoeffnung.ch
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