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Konkurseinstellung mangels Aktiven

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Wiedereröffnungsverfahren

Rechtsgebiet:
Konkurseinstellung mangels Aktiven
Stichworte:
Konkurseinstellung mangels Aktiven
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Über die Wiedereröffnung des Konkursverfahrens entscheidet der Konkursrichter im summarischen Verfahren (vgl. ZPO 251 lit. a):

Verfahren / Grundsätze

  • Antragsteller
    • Konkursamt
    • Gläubiger
    • Detailinformationen vide Wiedereröffnung des Konkurses-Antrag
  • Schuldner
    • Miteinbezug, auch mit einer Konkursverhandlung (vgl. SchKG 168)
    • Recht des Schuldners, zu Einwendungen
      • gegen die Wiedereröffnung des Verfahren (vgl. ZPO 253)
      • gegen die Neuentdeckung von Vermögenswerten (bereits im eingestellten Verfahren bekannte Vermögensgegenstände können zu keiner Konkurswiedereröffnung motivieren)
  • Vernehmlassung beim Konkursamt bezüglich eines vom Gläubiger ausgehenden Wiedereröffnungsantrags
    • Vermeidung, dass ein wiedereröffnetes Konkursverfahren mangels (liquider) Aktiven sogleich wieder einzustellen ist
  • Untersuchungsmaxime
    • Prüfung von Gerichts bzw. von Amtes wegen (vgl. ZPO 255 lit a)
  • Glaubhaftmachung
    • mittels Urkunden und anderer Beweismittel (vgl. ZPO 254 Abs. 2 lit. c)

Entscheid

  • Der Entscheid des Konkursrichters wird lauten auf:
    • Wiedereröffnung des Konkurses
      • Erfüllte Voraussetzungen und Liquidität für die Verfahrensweiterführung
      • Zeitpunkt
        • Festhaltung des genauen Zeitpunkts im Urteil
        • Neue Konkurseröffnung bewirkt neues Konkurseröffnungsdatum
    • Abweisung des Antrags
      • Begründung: zB Vermögenswert war bereits bei Konkurseinstellung mangels Aktiven bekannt

Rechtsmittel

  • Anfechtung des Wiedereröffnungsentscheids
    • Analog der Konkurseröffnung kann der „Wiedereröffnungsentscheid“ angefochten werden und zwar mittels ZPO-Beschwerde innert 10 Tagen (vgl. SchKG 174)
  • Legitimation
    • Primär legitimiert
      • Schuldner
    • Nicht legitimiert
      • Konkursamt
  • Prüfungskognition
    • Vorliegen der Wiedereröffnungsvoraussetzungen (vgl. ZPO 320 lit. a)
  • Einwendung des Drittschuldners bzw. Eigentümers des neuen Aktivums
    • Diese können im Prozess der Masse oder eines Abtretungsgläubigers nach SchKG 260 die fehlende Neuheit des Aktivums geltend machen

Literatur

  • Entscheid
    • LORANDI FRANCO, Wiedereröffnung des Konkurses, in: AJP 2018, S. 62 f.
    • SPÜHLER KARL / DOLGE ANETTE / GEHRI MYRIAM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Bern 2010, 6, N 36 (Gestaltungsurteil)
    • WINKLER THOMAS, Wiedereröffnung des Konkurses, Nachkonkurs, oder Einzelzwangsvollstreckung? Rechtliche Möglichkeiten bei nachträglich entdecktem Vermögen, in: Petr Breitschmid / Ingrid Jent-Sörensen / Miguel Sogo / Hans Schmid (Hrsg.), Tatsachen – Verfahren – Vollstreckung, Festschrift für Isaak Meier, Zürich/Basel/Genf 2015, 839
    • LORANDI FRANCO, Konkursverfahren über Handelsgesellschaften ohne Konkurseröffnung – Gedanken zu Art. 731b OR, in: AJP 2008, 1390
  • Rechtsmittel
    • LORANDI FRANCO, Wiedereröffnung des Konkurses, in: AJP 2018, S. 62 f.
    • SPÜHLER KARL, Wiedereröffnung des Konkurses und Nachkonkurses, insbesondere bei Aktiengesellschaften, in: Rainer J. Schweizer / Herbert Burkert / Urs Gasser (Hrsg.), Festschrift für Jean Nicolas Druey, zum 65. Geburtstag, Zürich 2002, 271 ff.
    • FRITSCHI EUGEN, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Diss. Zürich Basel / Genf 2010, S. 104

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