Für eine Wiedereröffnung des Konkurses müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Neuentdeckte Vermögenswerte
- Definition
- Zur damaligen Masse gehörendes Aktivum, welches im eingestellten Konkursverfahren nicht bekannt war oder damals als wertlos eingeschätzt wurde und alle dessen anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt sein müssen
- Nachweis
- Es dürfen an die Neuentdeckung und deren Nachweis Keine strengen Anforderungen gestellt werden; eine Glaubhaftmachung sollte genügen
- Wissensträger
- ehemals zuständige Konkursverwaltung
- Konkursamt
- ev. ausseramtliche Konkursverwaltung (falls die Gläubiger eine solche berufen haben)
- ausserordentliche Konkursverwaltung (direkt vom Konkursrichter berufen)
- Konkursamt
- ehemals zuständige Konkursverwaltung
Zugehörigkeit zur bisherigen Konkursmasse
- Erfordernis der Zugehörigkeit zur ursprünglichen Konkursmasse
- Der neu bzw. nachträglich entdeckte Vermögenswert muss zur eingestellten Konkursmasse gehört haben
- Neues Vermögen
- Für neues Vermögen gilt e contrario keine Möglichkeit für eine Wiedereröffnung; es wäre eine neu Konkurseröffnung zu initiieren
Deckung der Verfahrenskosten
- Pflicht des Konkursamtes zur Abklärung der Verfahrenskosten-Deckung
- Wiederum hat die Konkursverwaltung zu prüfen, ob die liquiden Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen
- Mittelherkunft / Mittelart
- Noch vorhandene Mittel unter Berücksichtigung des neu entdeckten Vermögenswertes, je in liquider Form
- Mittelumfang
- Die liquiden Mittel müssen ausreichen, um mindestens die Kosten der Verfahrensdurchführung im summarischen Verfahren zu decken
- Detailinformationen
- Vgl. ferner:
Literatur
- Allgemein
- LORANDI FRANCO, Wiedereröffnung des Konkurses, in: AJP 2018, S. 56 ff.
- Neuentdeckte Vermögenswerte
- Definition
- WINKLER THOMAS, Wiedereröffnung des Konkurses, Nachkonkurs, oder Einzelzwangsvollstreckung? Rechtliche Möglichkeiten bei nachträglich entdecktem Vermögen, in: Petr Breitschmid / Ingrid Jent-Sörensen / Miguel Sogo / Hans Schmid (Hrsg.), Tatsachen – Verfahren – Vollstreckung, Festschrift für Isaak Meier, Zürich/Basel/Genf 2015, 838
- STOCKER Christoph Rudolf, Entscheidungsgrundlagen für die Wahl des Verfahrens im Konkurs, Diss. Zürich 1985, S. 186 f.
- Nachweis
- JAEGER CARL / WALDER HANS ULRICH / KULL THOMAS m. / KOTTMANN MARTIN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, Konkursrecht, Arrest, Miete und Pacht, Paulianische Anfechtung, Nachlassvertrag und Notstundung, Besondere Ordnungen, 3. Auflage, Zürich 1993, N 1 zu SchKG 230
- Wissensträger
- STOCKER Christoph Rudolf, Entscheidungsgrundlagen für die Wahl des Verfahrens im Konkurs, Diss. Zürich 1985, S. 187
- Definition
- Zugehörigkeit zur bisherigen Konkursmasse
- WINKLER THOMAS, Wiedereröffnung des Konkurses, Nachkonkurs, oder Einzelzwangsvollstreckung? Rechtliche Möglichkeiten bei nachträglich entdecktem Vermögen, in: Petr Breitschmid / Ingrid Jent-Sörensen / Miguel Sogo / Hans Schmid (Hrsg.), Tatsachen – Verfahren – Vollstreckung, Festschrift für Isaak Meier, Zürich/Basel/Genf 2015, 838
- Deckung der Verfahrenskosten
- JAEGER CARL / WALDER HANS ULRICH / KULL THOMAS m. / KOTTMANN MARTIN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, Konkursrecht, Arrest, Miete und Pacht, Paulianische Anfechtung, Nachlassvertrag und Notstundung, Besondere Ordnungen, 3. Auflage, Zürich 1993, N 4 zu SchKG 230
Judikatur
- Neuentdeckte Vermögenswerte
- Definition
- BGE 74 III 74
- BGE 116 III 96, Erw. 5
- ZR 2002 Nr. 50
- Nachweis
- ZR 1977 Nr. 30
- Wissensträger
- BGE 116 III 96, Erw. 6c (zum Nachkonkurs)
- BGE 50 III 134, Erw. 2 (zum Nachkonkurs)
- Definition
- Zugehörigkeit zur bisherigen Konkursmasse
- —
- Deckung der Verfahrenskosten
- BGer 5A_915/2014 vom 14.01.2015, Erw. 5.1
- ZR 1977 Nr. 30