Der neue Konkurseröffnungsentscheid (mit neuem Konkurseröffnungsdatum) führt zu folgendem:
- In verfahrens-rechtlicher Hinsicht
- Grundsatz
- Verfahrens-rechtliche Schritte des ersten, wieder eingestellten Verfahrens gelten dem Grundsatze nach unmassgeblich, namentlich:
- Behandlung von Aktiven
- Forderungsanmeldungen
- Allf. Kollokationsplan
- Verfahrens-rechtliche Schritte des ersten, wieder eingestellten Verfahrens gelten dem Grundsatze nach unmassgeblich, namentlich:
- Ausnahme
- Siehe materiell-rechtliche Aspekte, Teil Allgemeines
- Abklärung durch die Konkursverwaltung, ob die liquiden Mittel für die Durchführung des neuen Verfahrens ausreichen
- Reichen die liquiden Mittel für die Deckung der Verfahrenskosten des neu eröffneten Verfahrens nicht aus, wird die Konkursverwaltung nicht umhin kommen, erneut einen Einstellungsantrag beim Konkursrichter zu stellen
- Grundsatz
- In materiell-rechtlicher Hinsicht
- Allgemeines
- Materiell-rechtlich bindende Akte des eingestellten Verfahrens sind auch im neuen Konkursverfahren zu beachten
- Beispiele
- Notverkauf
- Vertragskündigungen
- Abschluss von Vergleichen
- Allgemeines
-
-
- Aktiven
- Grundstücke, Bewegliche Sachen, Forderungen und sonstige Ansprüche
- Es gelten die allgemeinen Grundsätze für Konkursverfahren,
- umfassend
- Vermögenswerte, die bei der ursprünglichen Konkurseröffnung bekannt waren
- Vermögenswerte, die nachträglich erworben wurden
- Vermögenswerte, die die Wiedereröffnung des Konkurses erlaubten
- mit folgenden Einschränkungen bzw. Bemerkungen
- Aussonderungsentscheide nach SchKG 242 Abs. 2
- Im ersten Konkursverfahren ergangene Entscheide sind im wieder eröffneten Konkursverfahren nicht bindend (vgl. LORANDI FRANCO, Wiedereröffnung des Konkurses, a.a.O., S. 63 f.)
- Admassierungsentscheide nach SchKG 242 Abs. 3
- Die im ersten Konkursverfahren ergangenen Admassierungsentscheide sind zivilrechtliche Entscheide mit materieller Rechtskraft auch für des wiedereröffnete Verfahren (vgl. LORANDI FRANCO, Wiedereröffnung des Konkurses, a.a.O., S. 64)
- Aussonderungsentscheide nach SchKG 242 Abs. 2
- umfassend
- Vgl. im Übrigen
- Es gelten die allgemeinen Grundsätze für Konkursverfahren,
- Paulianische Anfechtung
- Gegenstand
- Anfechtbar sind nur die Handlungen des Gemeinschuldners
- Nicht anfechtbar sind die Handlungen der Konkursverwaltung während des eingestellten Konkursverfahrens
- Verdachtsfristen
- Grundsatz 1
- Massgeblichkeit des Datums der Wiedereröffnung des Konkurses
- Grundsatz 2
- Fristenstillstand zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven, einschliesslich aus SchKG 288a
- Prüfung des Fristenlaufs durch Fachspezialisten empfehlenswert
- Grundsatz 1
- Vgl. im Übrigen
- Gegenstand
- Grundstücke, Bewegliche Sachen, Forderungen und sonstige Ansprüche
- Passiven
- Neuer Schuldenruf
- Nicht nur Alt-, sondern auch Neu-Gläubiger, deren Forderungen erst nach der ersten Konkurseröffnung entstanden sind, dürfen ihre Ansprüche zur Kollokation anmelden
- Kollokationsplan
- Kollokationsplan im ersten Konkursverfahren
- Unmassgeblichkeit des früheren Kollokationsplans, auch wenn er damals in Rechtskraft erwuchs
- Kollokationsverfügung
- Die Rechtskraft einer Kollokationsverfügung wirkt nur im laufenden und nicht in einem künftigen, neu oder wieder eröffneten Verfahren
- Kollokationsklage
- Zwar handelt sich bei der Kollokationsklage um eine konkursrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, die gleichwohl nur Wirkungen innerhalb des laufenden Verfahrens und nicht für ein wiedereröffnetes Verfahren zeitigt
- Konkursprivilegien (SchKG 219 Abs. 4, 1. + 2. Klasse etc.)
- SchKG 219 Abs. 5 sieht für gewisse Fälle eine Fristverlängerung vor
- Ob und inwieweit das Wiedereröffnungsdatum massgebend ist, muss im konkreten Einzelfall geprüft; der Beizug eines Fachexperten ist empfehlenswert
- Vgl. im Übrigen
- Kollokationsplan im ersten Konkursverfahren
- Neuer Schuldenruf
- Massaschulden
- Massaverbindlichkeiten wirken – mit Ausnahme jener in der Nachlassstundung (SchKG 310 Abs. 2) – nicht insolvenz-verfahrensübergreifend
- Beim eingestellten Konkursverfahren ist anzunehmen, dass ungedeckte Massaschulden im wieder eröffneten, neuen Konkursverfahren nur gewöhnliche Konkursforderungen bilden
-
Literatur
- Allgemeines
- WINKLER THOMAS, Wiedereröffnung des Konkurses, Nachkonkurs, oder Einzelzwangsvollstreckung? Rechtliche Möglichkeiten bei nachträglich entdecktem Vermögen, in: Petr Breitschmid / Ingrid Jent-Sörensen / Miguel Sogo / Hans Schmid (Hrsg.), Tatsachen – Verfahren – Vollstreckung, Festschrift für Isaak Meier, Zürich/Basel/Genf 2015, 838
- Aktiven
- Allgemein
- LORANDI FRANCO, Wiedereröffnung des Konkurses, in: AJP 2018, S. 63 f. + 65
- WINKLER THOMAS, Wiedereröffnung des Konkurses, Nachkonkurs, oder Einzelzwangsvollstreckung? Rechtliche Möglichkeiten bei nachträglich entdecktem Vermögen, in: Petr Breitschmid / Ingrid Jent-Sörensen / Miguel Sogo / Hans Schmid (Hrsg.), Tatsachen – Verfahren – Vollstreckung, Festschrift für Isaak Meier, Zürich/Basel/Genf 2015, 839
- BÜRGI URS, KUKO-SchKG, N 4 + 5 zu SchKG 242
- Pauliana
- UMBACH-SPAHN BRIGITTE, KUKO-SchKG, N 10 zu SchKG 288a
- LUSTENBERGER URS, BSK SchKG II, N 19 + 26 f. zu SchKG 230
- Allgemein
- Passiven
- LORANDI FRANCO, Wiedereröffnung des Konkurses, in: AJP 2018, S. 64 f.
- LORANDI FRANCO, BSK SchKG II, N 118 zu SchKG 219
Judikatur
- Aktiven
- BGE 121 III 382, Erw. 2
- BGer 5P.426/2002, vom 17.01.2003, Erw. 2.2
- Passiven
- BGE 133 III 386, Erw. 4.3.3
- BGE 135 III 470, Erw. 2.1
- BGE 135 III 127, Erw. 3.3.3
- BGE 129 III 681, Erw. 4.2