Konkursinventar
= Vermögensverzeichnis im Konkurs oder Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung
Weiterführende Informationen
Paulianische Anfechtung
= Rückführung zum Nachteil der Gläubigergesamtheit und zugunsten eines begünstigten Gläubigers entäusserter Vermögenswerte
Weiterführende Informationen
Aussonderung
= Dritteigentum, welches aus der Konkursmasse heraus verlangt wird; nach Abschluss der Aussonderung besteht die admassierte Masse nur noch aus Gegenständen, die der Liquidation zugeführt werden. Vgl. ZGB 641 Abs. 2, KOV 45
Weiterführende Informationen
- Aussonderung
- Eigentumsansprache | eigentumsansprache.ch
- Streitigkeiten über beschränkte dingliche Rechte (zB Umfang der Pfandhaft) sind im Kollokationsverfahren gemäss SchKG 250 zu entscheiden
- Prätendentenstreit
- Das Gläubigerrecht einer nicht in einem Wertpapier verkörperten Forderung ist nicht im Aussonderungsverfahren, sondern im Rahmen eines sog. Prätendentenstreits zwischen der Konkursmasse und dem Drittansprecher zu klären [vgl. OR 168; BGE 128 III 388]
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.