Auskunft und Herausgabe
Es treffen eine Auskunfts- und Herausgabepflicht:
Konkursit
Der Konkursit ist vor, bei und nach der Inventaraufnahme zur Auskunft und Herausgabe verpflichtet (SchKG 222 Abs. 1)
Hausgenossen des Konkursiten
im falle des Konkursitentodes oder der Konkursitenflucht trifft die Auskunfts- und Herausgabepflicht seine erwachsenen Hausgenossen (SchKG 222 Abs. 2); die Missachtung der Auskunfts- und Herausgabepflicht durch die Hausgenossen steht ebenso unter Strafandrohung (StGB 323 Ziffer 4 und StGB 324 Ziffer 1)
Dritte
Die gleiche Auskunftspflicht wie den Konkursiten trifft auch Drittpersonen, die Vermögenswerte des Gemeinschuldners besitzen, sofern sie nicht eigene Recht daran geltend machen (SchKG 222 Abs. 4)
Im Falle der Missachtung von Verfahrensvorschriften habe auch Dritte eine Strafe zu gewärtigen (StGB 324 Ziffer 5)
Behörden
Auch die Behörden sind gegenüber der Konkursverwaltung auskunftspflichtig (SchKG 222 Abs.5)
Durchsuchungen
Auskunfts- und Herausgabe-Betroffene haben die Pflicht, Durchsuchungen zu dulden:
Rechtsgrundlage
Zwang
Die Konkursverwaltung kann ihr Durchsuchungsrecht notfalls mit polizeilicher Hilfe erzwingen (SchKG 222 Abs. 3)
Sanktionshinweis (Rechtsbelehrung)
Durchsuchungsbetroffenen muss für eine Sanktion die Strafe ausdrücklich angedroht worden sein (SchKG 222 Abs. 6)
B. Auskunfts- und Herausgabepflicht
1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB).
2 Ist der Schuldner gestorben oder flüchtig, so obliegen allen erwachsenen Personen, die mit ihm in gemeinsamem Haushalt gelebt haben, unter Straffolge dieselben Pflichten (Art. 324 Ziff. 1 StGB).
3 Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten müssen dem Beamten auf Verlangen die Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4 Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge im gleichen Umfang auskunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner (Art. 324 Ziff. 5 StGB).
5 Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
«Mit Busse wird bestraft: … der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG)»
“Mit Busse wird bestraft: … die erwachsene Person, die dem Konkursamt nicht alle Vermögensstücke eines gestorbenen oder flüchtigen Schuldners, mit dem sie in gemeinsamem Haushalt gelebt hat, angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 2 SchKG)”
“Mit Busse wird bestraft: … der Dritte, der seine Auskunfts- und Herausgabepflichten nach den Artikeln 57a Absatz 1, 91 Absatz 4, 163 Absatz 2, 222 Absatz 4 und 345 Absatz 13 des SchKG verletzt”
Weiterführende Informationen
Literatur
- SCHOBER ROGER, Kuko-SchKG, 2. Auflage, N 1, N2 und N 6 zu SchKG 222
Judikatur
- Auskunft im Konkurs (Hilfskonkursverfahren)
- BGer 5A_126/2020 vom 08.06.2020