Den Konkursit trifft während des ganzen Konkursverfahrens eine allgemeine Präsenzpflicht:
- Rechtsgrundlage
- Entfernungsverbot
- Der Konkursit darf sich ohne besondere Erlaubnis der Konkursverwaltung nicht entfernen
- Präsenz bei der Inventarisierung
- Der Konkursit hat bei der Inventaraufnahme vor Ort mitzuwirken, alle Vermögenswerte zu nennen und herauszugeben (SchKG 222 Abs. 1; Auskunfts- und Herausgabepflicht)
- Missachtung der Präsenzpflicht
- Die Konkursverwaltung hat das Recht, den Konkursiten nötigenfalls polizeilich vorführen zu lassen (SchKG 229 Abs. 1 Satz 2)
- Die Missachtung der Präsenzpflicht steht unter der Strafandrohung von StGB 323 Ziffer 5
Gesetzestexte
SchKG 229 Abs. 1
1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB1) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.
StGB 323 Ziffer 5
“Mit Busse wird bestraft: … der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG)”
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