Den Konkursit trifft während des ganzen Konkursverfahrens eine allgemeine Präsenzpflicht:
- Rechtsgrundlage
- Entfernungsverbot
- Der Konkursit darf sich ohne besondere Erlaubnis der Konkursverwaltung nicht entfernen
- Präsenz bei der Inventarisierung
- Der Konkursit hat bei der Inventaraufnahme vor Ort mitzuwirken, alle Vermögenswerte zu nennen und herauszugeben (SchKG 222 Abs. 1; Auskunfts- und Herausgabepflicht)
- Missachtung der Präsenzpflicht
- Die Konkursverwaltung hat das Recht, den Konkursiten nötigenfalls polizeilich vorführen zu lassen (SchKG 229 Abs. 1 Satz 2)
- Die Missachtung der Präsenzpflicht steht unter der Strafandrohung von StGB 323 Ziffer 5
Gesetzestexte
SchKG 229 Abs. 1
1 Der Schuldner ist bei Straffolge (Art. 323 Ziff. 5 StGB1) verpflichtet, während des Konkursverfahrens zur Verfügung der Konkursverwaltung zu stehen; er kann dieser Pflicht nur durch besondere Erlaubnis enthoben werden. Nötigenfalls wird er mit Hilfe der Polizeigewalt zur Stelle gebracht. Die Konkursverwaltung macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.
StGB 323 Ziffer 5
“Mit Busse wird bestraft: … der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG)”
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:StillhalteabkommenEinleitung zum StillhalteabkommenAutoren:Überschuldungsanzeige / Bilanzde...Einleitung zur Überschuldungsanzeige (Bila...Autoren:ForderungsanmeldungEinleitung zur ForderungsanmeldungAutoren:Spin-OffEinleitung zum Spin-offAutoren:EigenkapitalersatzEinleitung zum EigenkapitalersatzAutoren:VermieterkonkursEinleitung zum Vermieterkonkurs
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht