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Konkursinventar

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Exkurs: Abtretung nach SchKG 260

Rechtsgebiet:
Konkursinventar
Stichworte:
Konkursinventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Will die Konkursverwaltung Aktivansprüche nicht im Namen und auf Rechnung der Konkursmasse verfolgen, muss sie zuerst den Verfolgungsverzicht durch die Gläubigergesamtheit erwirken und anschliessend – auch im gleichen Zirkular zulässig – den Anspruch den Gläubigern zur Abtretung nach SchKG 260 anbieten.

Die Resultate einer solchen Willensbildung können sein:

  • Gläubigergesamtheit lehnt Antrag der Konkursverwaltung auf Verfolgungsverzicht ab
    • möglich, aber selten
    • Die Konkursverwaltung muss den Inventaranspruch durchsetzen
  • Verfolgungsverzicht der Gläubigergesamtheit / kein Abtretungsbegehren einzelner Gläubiger
    • Streichung des Inventaranspruchs aus dem Konkursinventar
  • Verfolgungsverzicht der Gläubigergesamtheit / Abtretungsbegehren einzelner Gläubiger
    • Ausstellung einer (befristeten) Abtretungsurkunde
    • Vormerkung der Abtretung in der Bemerkungsspalte des Konkursinventars
    • Berücksichtigung einer laufenden Abtretung bei vorzeitigem Verfahrensschluss
    • etc.

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