Aus prozessökonomischen Gründen ist der Zulassungsentscheid zu Forderungen, für deren Geltendmachung der Gläubiger bereits vor Konkurseröffnung Klage erhob, der Konkursverwaltung entzogen. Letztlich kann die Konkursverwaltung nur, aber immerhin, folgendes tun:
- Vormerkung des vom Gläubiger eingeklagten Anspruchs „pro memoria“ im Kollokationsplan
- Antrag an die Gläubiger, den Prozess weiterzuführen oder auf die Weiterführung zu verzichten.
Im Folgenden werden die Einzelheiten dargestellt:
Grundlage
- KOV 63
- KOV 48
Bei Konkurseröffnung hängiger Zivilprozess
- = Passivprozess (hier)
- Ausschluss der Möglichkeit zur KOLLOKATIONSKLAGE
- Grund: Prozessoekonomie
- vgl. Kollokations-Ausschlussgründe
- Schweizerische Prozesse
- Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf schweizerische Prozesse
- Ausländische Prozesse
- Keine Anwendbarkeit von KOV 63
- Massgeblichkeit des Internationalen Zivilprozessrechts sowie multilateralen bzw. bilateralen Rechts
- BGE 135 III 127 ff.
- Vgl. hiezu die höchstrichterlichen Entscheide aus den Nachlassverfahren „SAir Group“, „SAir Lines“ und „Swissair“
Zulassung der eingeklagten Forderung
- (Beschränkte) Erwahrung
- Identität der angemeldeten mit dem eingeklagten Anspruch
- Forderungs-Identität
- Rechtsgrund-Identität
- Erwahrungsvorgehen
- wie bei nicht im Prozess liegenden Forderungen
- ferner: Einsicht in die Prozessakten
- vgl. auch BGE 112 III 36 ff.
- Identität der angemeldeten mit dem eingeklagten Anspruch
- Betragsspalte: Vermerk „pro memoria“
- ohne Kollokationsverfügung
- eine Kollokationsverfügung wäre nichtig
- a.Mg. BGE 93 III 87
- Verletzung der Vormerkungspflicht
- Nichtigkeit (nicht bloss Anfechtbarkeit durch Beschwerde)
- Möglichkeit zur BESCHWERDE, ohne Frist
- Kollokationsverfügung
- BESCHWERDE, mit 10-Tagesfrist
- Beschwerde-Versäumnis
- KOLLOKATIONSPROZESS, in welchem der Gläubiger das Ergebnis des „KOV 63-Prozesses“ vorbringen kann
Voraussetzungen
- Klage-Rechtshängigkeit
- Einreichung des Schlichtungsbegehrens [ZPO 62]
- BGE 54 III 162 betrifft altes, ehem. kantonales Prozessrecht
- Vgl. auch Schlichtungsverfahren im Zivilprozess
- Zivilprozess (materiell-rechtliche Beurteilung)
- Ordentlicher Prozess
- Anerkennungsprozess
- Aberkennungsprozess [vgl. BGE 83 III 77]
- bestimmter Betrag, auch wenn die betragliche Vormerkung im Kollokationsplan gemäss KOV 63 nur „pro memoria“ erfolgt
- vgl. BGE 113 III 134
u.E. Möglichkeit zur ausserprozessualen Forderungsbereinigung
- interne Willensbildung zum Vergleichsergebnis
- definitive Kollokation des Vergleichsergebnisses
- unter Klageabschreibung
Abläufe nach Kollokationsplan-Auflage
- Prüfung der Prozessweiterführungs-Interesse der Konkursmasse
- Abklärung Prozesschancen und Kosten-/Nutzenverhältnis
- Antrag der Konkursverwaltung an die 2. Gläubigerversammlung (ordentliches Konkursverfahren) bzw. mittels Zirkularbeschluss-Verfahrens (summarisches Konkursverfahren)
- Interne Willensbildung im Konkursverfahren
- Traktandierung über das weitere Vorgehen zum Passivprozess anlässlich der 2. Gläubigerversammlung (ordentliches Verfahren) resp. Zirkularbeschluss-Verfahrens (summarisches Konkursverfahren)
- Entscheidungs-Kaskade
- Weiterverfolgungsentscheid (selten)
- Führung des Passivprozesses im Namen und auf Rechnung der Masse
- Kein Beschwerderecht des ursprünglichen Klägers und Gläubigers gegen den Eintrittsentscheid der Gläubiger [vgl. BGE 90 III 86]
- Verzicht der Gläubigergesamtheit auf Weiterverfolgung
- Abtretung nach SchKG 260 i.V.m. SchKG 250 zur Selbstverfolgung an die Gläubiger
- Gläubiger verlangt Abtretung
- Prozesseintritt
- Weiterführung des Prozesses (siehe nachfolgend)
- Gläubiger verzichten auf Abtretung
- Nichtweiterführung des Prozesses (siehe unten)
- Gläubiger verlangt Abtretung
- Abtretung nach SchKG 260 i.V.m. SchKG 250 zur Selbstverfolgung an die Gläubiger
- Weiterverfolgungsentscheid (selten)
- Vgl. BGE 109 III 36 f.
- Prozessgegner kann 10 Tage nach der 2. Gläubigerversammlung die Prozess-Wiederaufnahme verlangen
- Weiterführung des Prozesses
- Verfahrenseintritt von Masse oder Abtretungsgläubiger
- Dahinfallen der Sistierung nach SchKG 207
- Prozessergebnis = verbindlicher Endentscheid für alle Gläubiger (Kollokationsentscheid sui generis, vgl. KOV 63 Abs. 3)
- vgl. BGE 132 III 89 ff., BGE 130 III 769 ff.
- Obsiegen Konkursverwaltung oder Abtretungsgläubiger
- Definitive Streichung der pro memoria vorgemerkten Forderung öffentlichen Rechts
- Unterliegen Konkursverwaltung oder Abtretungsgläubiger
- Strittige Forderung gilt als anerkannt und ist mit dem Betrag des Entscheid-Dispositivs in der Zulassungsspalte des Kollokationsplans definitiv vorzumerken
- Verfahrenseintritt von Masse oder Abtretungsgläubiger
- Nichtweiterführung des Prozesses
- im Streit liegende Forderung gilt als anerkannt
- keine Anfechtung nach SchKG 250 mehr durch die Gläubiger [vgl. KOV 63 Abs. 2]
- Prozesskosten und Prozessentschädigungen sind Konkursforderungen (keine Massaschulden [vgl. KG GR, in PK 1989, 113]
- Kollokation auf Antrag