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Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis

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Bei Konkurseröffnung im Prozess liegende Forderungen

Rechtsgebiet:
Kollokationsverfahren / Kollokationsplan / Lastenverzeichnis
Stichworte:
Kollokationsplan
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Aus prozessökonomischen Gründen ist der Zulassungsentscheid zu Forderungen, für deren Geltendmachung der Gläubiger bereits vor Konkurseröffnung Klage erhob, der Konkursverwaltung entzogen. Letztlich kann die Konkursverwaltung nur, aber immerhin, folgendes tun:

  • Vormerkung des vom Gläubiger eingeklagten Anspruchs „pro memoria“ im Kollokationsplan
  • Antrag an die Gläubiger, den Prozess weiterzuführen oder auf die Weiterführung zu verzichten.

Im Folgenden werden die Einzelheiten dargestellt:

Grundlage

  • KOV 63
  • KOV 48

Bei Konkurseröffnung hängiger Zivilprozess

  • =   Passivprozess (hier)
  • Ausschluss der Möglichkeit zur KOLLOKATIONSKLAGE
  • Schweizerische Prozesse
    • Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf schweizerische Prozesse
  • Ausländische Prozesse
    • Keine Anwendbarkeit von KOV 63
    • Massgeblichkeit des Internationalen Zivilprozessrechts sowie multilateralen bzw. bilateralen Rechts
    • BGE 135 III 127 ff.
      • Vgl. hiezu die höchstrichterlichen Entscheide aus den Nachlassverfahren „SAir Group“, „SAir Lines“ und „Swissair“

Zulassung der eingeklagten Forderung

  • (Beschränkte) Erwahrung
    • Identität der angemeldeten mit dem eingeklagten Anspruch
      • Forderungs-Identität
      • Rechtsgrund-Identität
      • Erwahrungsvorgehen
        • wie bei nicht im Prozess liegenden Forderungen
        • ferner: Einsicht in die Prozessakten
        • vgl. auch BGE 112 III 36 ff.
  • Betragsspalte: Vermerk „pro memoria“
  • ohne Kollokationsverfügung
  • Verletzung der Vormerkungspflicht
    • Nichtigkeit (nicht bloss Anfechtbarkeit durch Beschwerde)
    • Möglichkeit zur BESCHWERDE, ohne Frist
    • Kollokationsverfügung
      • BESCHWERDE, mit 10-Tagesfrist
      • Beschwerde-Versäumnis
        • KOLLOKATIONSPROZESS, in welchem der Gläubiger das Ergebnis des „KOV 63-Prozesses“ vorbringen kann

Voraussetzungen

  • Klage-Rechtshängigkeit
  • Zivilprozess (materiell-rechtliche Beurteilung)
    • Ordentlicher Prozess
    • Anerkennungsprozess
    • Aberkennungsprozess [vgl. BGE 83 III 77]
  • bestimmter Betrag, auch wenn die betragliche Vormerkung im Kollokationsplan gemäss KOV 63 nur „pro memoria“ erfolgt

u.E. Möglichkeit zur ausserprozessualen Forderungsbereinigung

  • interne Willensbildung zum Vergleichsergebnis
  • definitive Kollokation des Vergleichsergebnisses
  • unter Klageabschreibung

Abläufe nach Kollokationsplan-Auflage

  • Prüfung der Prozessweiterführungs-Interesse der Konkursmasse
    • Abklärung Prozesschancen und Kosten-/Nutzenverhältnis
    • Antrag der Konkursverwaltung an die 2. Gläubigerversammlung (ordentliches Konkursverfahren) bzw. mittels Zirkularbeschluss-Verfahrens (summarisches Konkursverfahren)
  • Interne Willensbildung im Konkursverfahren
    • Traktandierung über das weitere Vorgehen zum Passivprozess anlässlich der 2. Gläubigerversammlung (ordentliches Verfahren) resp. Zirkularbeschluss-Verfahrens (summarisches Konkursverfahren)
    • Entscheidungs-Kaskade
      • Weiterverfolgungsentscheid (selten)
        • Führung des Passivprozesses im Namen und auf Rechnung der Masse
        • Kein Beschwerderecht des ursprünglichen Klägers und Gläubigers gegen den Eintrittsentscheid der Gläubiger [vgl. BGE 90 III 86]
      • Verzicht der Gläubigergesamtheit auf Weiterverfolgung
        • Abtretung nach SchKG 260 i.V.m. SchKG 250 zur Selbstverfolgung an die Gläubiger
          • Gläubiger verlangt Abtretung
            • Prozesseintritt
            • Weiterführung des Prozesses (siehe nachfolgend)
          • Gläubiger verzichten auf Abtretung
            • Nichtweiterführung des Prozesses (siehe unten)
    • Vgl. BGE 109 III 36 f.
  • Prozessgegner kann 10 Tage nach der 2. Gläubigerversammlung die Prozess-Wiederaufnahme verlangen
  • Weiterführung des Prozesses
    • Verfahrenseintritt von Masse oder Abtretungsgläubiger
      • Dahinfallen der Sistierung nach SchKG 207
      • Prozessergebnis = verbindlicher Endentscheid für alle Gläubiger (Kollokationsentscheid sui generis, vgl. KOV 63 Abs. 3)
      • vgl. BGE 132 III 89 ff., BGE 130 III 769 ff.
      • Obsiegen Konkursverwaltung oder Abtretungsgläubiger
        • Definitive Streichung der pro memoria vorgemerkten Forderung öffentlichen Rechts
      • Unterliegen Konkursverwaltung oder Abtretungsgläubiger
        • Strittige Forderung gilt als anerkannt und ist mit dem Betrag des Entscheid-Dispositivs in der Zulassungsspalte des Kollokationsplans definitiv vorzumerken
  • Nichtweiterführung des Prozesses
    • im Streit liegende Forderung gilt als anerkannt
    • keine Anfechtung nach SchKG 250 mehr durch die Gläubiger [vgl. KOV 63 Abs. 2]
    • Prozesskosten und Prozessentschädigungen sind Konkursforderungen (keine Massaschulden [vgl. KG GR, in PK 1989, 113]
      • Kollokation auf Antrag

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