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Konkursinventar

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Inventar-Anerkennung durch Gemeinschuldner

Rechtsgebiet:
Konkursinventar
Stichworte:
Konkursinventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Richtigbefund

Das Konkursinventar, welches aufgrund der in den Räumen des Gemeinschuldners vorgefundenen Gegenstände, seiner Angabe zu Gegenständen im Besitze Dritter und seiner Einvernahme (KOV 37) abgefasst wurde, wird dem Gemeinschuldner zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt.

Der Gemeinschuldner hat, sofern und soweit er keine Ergänzungen mehr anzubringen hat, auf der Umschlagseite 4 die dafür vorgesehene Vollständigkeits- und Richtigkeits-Erklärung zu unterzeichnen.

Beginn des Fristenlaufs für die Beschwerdefrist

  • Dem Gemeinschuldner läuft ab dem Stellungnahmezeitpunkt (Inventar-Anerkennung) die Beschwerdefrist

Beginn des Fristenlaufs für die Freigabe von Kompetenzgegenständen

  • mit der Anerkennung des Konkursinventars durch den Konkursiten

Gesetzestexte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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