Richtigbefund
Das Konkursinventar, welches aufgrund der in den Räumen des Gemeinschuldners vorgefundenen Gegenstände, seiner Angabe zu Gegenständen im Besitze Dritter und seiner Einvernahme (KOV 37) abgefasst wurde, wird dem Gemeinschuldner zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt.
Der Gemeinschuldner hat, sofern und soweit er keine Ergänzungen mehr anzubringen hat, auf der Umschlagseite 4 die dafür vorgesehene Vollständigkeits- und Richtigkeits-Erklärung zu unterzeichnen.
Beginn des Fristenlaufs für die Beschwerdefrist
- Dem Gemeinschuldner läuft ab dem Stellungnahmezeitpunkt (Inventar-Anerkennung) die Beschwerdefrist
Beginn des Fristenlaufs für die Freigabe von Kompetenzgegenständen
- mit der Anerkennung des Konkursinventars durch den Konkursiten
Gesetzestexte
SchKG 228
G. Erklärung des Schuldners zum Inventar
1 Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.
2 Die Erklärung des Schuldners wird in das Inventar aufgenommen und ist von ihm zu unterzeichnen.
KOV 29
G. Erklärung des Schuldners zum Inventar
1 Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.
2 Die Erklärung des Schuldners wird in das Inventar aufgenommen und ist von ihm zu unterzeichnen.
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