Ins Konkursinventar sind alle Vermögenswerte des Gemeinschuldners aufzunehmen, und zwar mit ihrem Schätzungswert (vgl. SchKG 227; KOV 25). Im Konkursinventar sind sogar vorzumerken:
Kompetenzstücke
- Vormerkung im Konkursinventar, aber ausscheiden und dem Konkursitin zur freien Verfügung zur Verfügung stellen (vgl. SchKG 224, KOV 31)
- Kompetenzstücke
Dritteigentum
- Sachen, die vom Konkursiten als Eigentum Dritter bezeichnet und / oder von Dritten als ihr Eigentum angesprochen werden, gehören gleichwohl im Konkursinventar verzeichnet
- Ausnahme
- Offensichtliches Dritteigentum
- Rechte Dritter
Vermögensstücke unabhängig vom Lageort (In- oder Ausland)
- Erfassung aller Vermögenswerte, unabhängig davon, ob sich diese in der Schweiz oder im Ausland befinden
- Auslandaktiven
Vermögensstücke unabhängig vom Gewahrsam
- Erfassung aller Vermögenswert, unabhängig davon, ob sich diese im Gewahrsam des Gemeinschuldners oder eines Dritten befinden, und, ob deren Bestand oder Zugehörigkeit umstritten ist oder nicht
- Vgl. BGE 114 III 22, BGE 7B.69/2006
Aufnahme von Amtes wegen
- Rechte wie sie aus dem Grundbuch hervorgehen (vgl. SchKG 225, SchKG 226, KOV 34)
- Grundstücke
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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