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Konkursinventar

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Aufzunehmende Vermögenswerte

Rechtsgebiet:
Konkursinventar
Stichworte:
Konkursinventar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ins Konkursinventar sind alle Vermögenswerte des Gemeinschuldners aufzunehmen, und zwar mit ihrem Schätzungswert (vgl. SchKG 227; KOV 25). Im Konkursinventar sind sogar vorzumerken:

Kompetenzstücke

  • Vormerkung im Konkursinventar, aber ausscheiden und dem Konkursitin zur freien Verfügung zur Verfügung stellen (vgl. SchKG 224, KOV 31)
  • Kompetenzstücke

Dritteigentum

  • Sachen, die vom Konkursiten als Eigentum Dritter bezeichnet und / oder von Dritten als ihr Eigentum angesprochen werden, gehören gleichwohl im Konkursinventar verzeichnet
  • Ausnahme
    • Offensichtliches Dritteigentum
  • Rechte Dritter

Vermögensstücke unabhängig vom Lageort (In- oder Ausland)

  • Erfassung aller Vermögenswerte, unabhängig davon, ob sich diese in der Schweiz oder im Ausland befinden
  • Auslandaktiven

Vermögensstücke unabhängig vom Gewahrsam

  • Erfassung aller Vermögenswert, unabhängig davon, ob sich diese im Gewahrsam des Gemeinschuldners oder eines Dritten befinden, und, ob deren Bestand oder Zugehörigkeit umstritten ist oder nicht
  • Vgl. BGE 114 III 22, BGE 7B.69/2006

Aufnahme von Amtes wegen

  • Rechte wie sie aus dem Grundbuch hervorgehen (vgl. SchKG 225, SchKG 226, KOV 34)
  • Grundstücke

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